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Begründet der Arbeitgeber seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses damit, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zum Dienst erschienen sei, kann der Arbeitnehmer den Vorwurf der Vertragswidrigkeit seines Fernbleibens nicht einfach pauschal bestreiten, sondern er muss im einzelnen Gründe angeben, die ihn an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert haben;[189] ihn trifft also die Substantiierungslast.
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