Rz. 77

Der Verkäufer eines Grundstücks macht geltend, abweichend von dem im notariellen Vertrag festgehaltenen Preis sei in Wahrheit ein anderer, höherer vereinbart worden. Kann er mit diesem (von dem Beklagten bestrittenen) Vorbringen gehört werden?

Dem nach seinem Vorbringen gewollten Preis fehlt es an der nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Beurkundung, der beurkundete Vertrag ist als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB nichtig.

Der Vertrag könnte aber gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB mit dem angeblich gewollten Preis Rechtswirksamkeit erlangt haben, wenn es zur Auflassung und zur Umschreibung ins Grundbuch gekommen ist.

Doch wird der Verkäufer mit der schlichten Behauptung einer vom Vertrag abweichenden Vereinbarung nicht gehört. Ihr steht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden entgegen, vgl. § 5 Rdn 205 ff.

Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, doch um mit dem Beweis überhaupt zugelassen zu werden, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung zu erfüllen.[201]

[201] OLG Köln WM 1976, 362; BGH NJW 2015, 409, 410; LG Ravensburg BKR 2012, 286.

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