Rz. 2306
Rz. 2307
OLG München
(1) gerät mit seinem Motorrad auf dem Rollsplitt einer ausgebesserten Straße ins Schleudern und kollidiert mit dem entgegenkommenden Pkw (2). Da die verschiedene Helligkeit von Fahrbahnbelag und ausgebesserter Stelle unschwer erkennbar war, haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde (3) nicht für den Schaden von (1), obwohl keine Warnschilder aufgestellt waren. Wird innerorts der Fahrbahnbelag mit Teer ausgebessert, ist die Aufstellung von Warnschildern nicht erforderlich. Der Motorradfahrer (1) haftet zu 100 %.
Rz. 2308
BGH
Kommt ein Fahrzeugführer nachts auf einem durch eine Kleieschicht verursachten glatten Fahrbahnstück ins Schleudern und kollidiert mit einem Baum am Straßenrand, kann das nicht als hinreichend für die Annahme einer vermeidbaren Mitverursachung des Unfalls durch überhöhte Geschwindigkeit gewertet werden.
Rz. 2309
BGH
Haben Kettenfahrzeuge die Fahrbahn stark verschmutzt, so ist ein darauf zurückzuführender Unfall so lange ihrem Betrieb zuzurechnen, als die von ihnen herbeigeführte Gefahrenlage andauert. Die Tatsache, dass zwischen der Verschmutzung der Fahrbahn und dem Unfall ein Zeitraum von fünf Tagen lag, ändert nichts an der Zurechenbarkeit. Auf eine Voraussehbarkeit des Ursachenzusammenhangs im Sinne der Adäquanz kommt es nicht an.
Rz. 2310
OLG Schleswig
Ein Straßenbaulastträger muss einen Unternehmer, den er mit Ausbesserungsarbeiten an einer Straße beauftragt hat, hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht beaufsichtigen. Beseitigt der beauftragte Unternehmer Schilder, die auf Rollsplitt hinweisen, bevor dieser volllständig beseitigt ist, haftet der Straßenbaulastträger für den, einem Motorradfahrer entstandenen, Schaden zu ⅔. Er hat die ihm obliegende Aufsichts- und Überwachungspflicht schuldhaft verletzt. Dem Motorradfahrer ist die Betriebsgefahr und ein Fahrfehler mit ⅓ anzurechnen.
Rz. 2311
OLG Schleswig
Bei ungewöhnlicher Fahrbahnverschmutzung nach Erntearbeiten (ca. 3 cm hoher Ackerlehm auf 260 m einer Landstraße) haftet der Verursacher für einen durch das Schleudern auf der Schmutzfläche verursachten Unfallschaden zu 75 % trotz des Aufstellens des Schildes "Schleudergefahr".
Rz. 2312
OVG Lüneburg
Wird bei einem Zusammenstoß Wild i.S.d. § 1 Abs. 1 BJagdG getötet und bleibt dieses größere Tier (hier: Reh) im Straßenseitenraum liegen, handelt es sich tatbestandsmäßig nicht um eine Verunreinigung i.S.d. § 7 Abs. 3 FStrG. Die Beseitigung einer Verunreinigung besteht in der Reinigung der Straße. Hierzu sind Gerätschaften wie Schaufel und Besen erforderlich. Wird ein verendetes Wildtier weggeschafft von der Fahrbahn, ist dies nicht als Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als Beseitigung eines Hindernisses.
Rz. 2313
KG
Ein Fußgänger muss sich darauf einstellen, dass auf Gehwegen unter Laubbäumen wegen heruntergefallenen Laubes in Verbindung mit hinzutretendem Regenwasser mit Rutschgefahr zu rechnen ist. Es besteht keine Verpflichtung, dass heruntergefallenes Laub umgehend von der verantwortlichen Straßenreinigung entsorgt wird. Eine Verkehrssicherung, die jegliche Unfallgefahr ausschließt, ist nicht erreichbar. Vom Träger der Verkehrssicherungspflicht sind deshalb nur solche Maßnahmen zu erwarten, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden. Ist der Verkehrssicherungspflichtige in diesem Umfang seiner Verpflichtung nachgekommen, haftet er nicht für den Unfall eines Fußgängers, der auf dem seit der letzten Entsorgung angefallenem Laub ausrutscht und sich verletzt.
Rz. 2314
OLG Hamm
Stürzt ein Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs, haftet die verkehrssicherungspflichtige Stadt nicht unbedingt. Es muss sich dabei um eine nicht abhilfebedürftige Gefahrenstelle handeln, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann. Die Nutzer eines asphaltierten Gehweges können nicht davon ausgehen, dass sich ein solcher Weg immer in einem einwandfreien Zustand befindet.
Rz. 2315
OLG Hamm
Auf dem Selbstbedienungs-Tankstellengelände hängt der Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers unter anderem von der Kundenfrequenz, der Witterung, der Tageszeit und dem vom Verkauf von Waren ausgehenden Gefahrenpotenzial ab. Ist der Nachtbetrieb erheblich eingeschränkt, kann ein Kunde nicht damit rechnen, dass Personal vorhanden ist. Sind vor Beginn der Nachtschicht auf dem Tankstellengelände die Eimer, Kannen und Mülltonnen geleert und der Boden darauf hin überprüft worden, ob dort Müll oder Glasscherben herumlagen, ist der Verkehrssicherungspflichtige seinen Verpflichtungen nachgekommen, wenn er diese Kontrollen seinerseits noch einmal kontrolliert hatte.
Rz. 2316
OLG Hamm
Die Polizei ist verpflichtet vor Unfallgefahr zu warnen, wenn sich nach Abstreuen einer Öl...