Rz. 23
Rz. 24
OLG Düsseldorf
Biegt ein Traktorfahrer mit Anhänger (Fahrzeug (1)) nach links ab, so haftet er für den Schaden eines überholenden Pkw (Fahrzeug (2)) zu ⅔, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger am Hänger des Traktors nicht angeschlossen war. Die Haftung des Pkw-Fahrers (2) ergibt sich daraus, dass der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis darstellte. Er war mit für die Verhältnisse zu hoher Geschwindigkeit (100 km/h) unterwegs. Außerdem hätte er die Möglichkeit gehabt, durch ein Hupsignal auf sich aufmerksam zu machen.
Rz. 25
OLG Rostock
Nach der Rechtsprechung spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers, wenn dieser mit einem überholenden Kfz kollidiert.
Verletzt ein Abbieger lediglich seine zweite Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO, kommt in der Regel eine Schadenteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Überholers in Betracht.
Rz. 26
OLG Schleswig
Will ein Verkehrsteilnehmer eine stockende Kolonne überholen, muss nach den örtlichen Verhältnissen klar sein, dass kein vorausfahrendes Kfz links abbiegen will und dass eine Einscherlücke vorhanden ist, wenn der Überholvorgang wegen Gegenverkehr unterbrochen werden muss. Beim Überholen sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO grundsätzlich nur Schall- und Leuchtzeichen erlaubt. Die Warnblinkanlage darf nicht benutzt werden. Kommt es zum Unfall zwischen dem Überholenden und einem davor aus der Kolonne zum Überholen ansetzenden Kfz haftet der Überholende zu 70 %, der Ausscherende zu 30 %. Er hätte trotz der fehlerhaften Fahrweise des Überholenden nicht ausscheren dürfen.
Rz. 27
OLG Oldenburg
Ordnet sich ein Radfrahrer vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte ein und ist dies trotz ungünstiger Sichtverhältnisse für den nachfolgenden Autofahrer erkennbar, ergibt sich eine unklare Verkehrslage. Der Autofahrer darf nicht mehr mit unveränderter Geschwindigkeit weiterfahren. Der Radfahrer muss sich trotz ordnungsgemäßem Einordnen vor dem Abbiegen vergewissern, dass ein Abbiegen gefahrlos möglich ist. Er hat eine doppelte Rückschauverpflichtung. Kommt es unter diesen Umständen zu einem Zusammenstoß, haftet der Autofahrer mit 7/10, der Radfahrer mit 3/10.
Rz. 28
OLG Celle
Stößt ein Kfz, das den Blinker gesetzt hatte, beim Abbiegen mit einem überholenden Motorrad zusammen, haftet der Kfz-Führer zu ⅓, der Motorradfahrer zu ⅔. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kfz-Fahrer bei sorgfältiger zweiter Rückschau den Motorradfahrer hätte erkennen können und müssen. Der Motorradfahrer haftet zu ⅔, weil er das seine Abbiegeabsicht anzeigende Kfz rechts hätte überholen müssen.
Rz. 29
OLG Hamm
Eine unklare Verkehrslage liegt u.a. vor, wenn sich ein Fahrzeug – vorliegend ein Traktorgespann – zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert. Allein das Überholen eines langsam fahrenden Traktorgespanns begründet hingegen nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen § § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.
Bei der Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr eines zulässig überholenden Pkw hinter der durch einen unfallkausalen Verstoß des Fahrers gegen § 9 Abs. 1 StVO erhöhten Betriebsgefahr des Traktorgespanns zurück. (amtl. LS.)
Die Verkehrslage ist unklar, wenn sich ein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert, also wie ein nach links abbiegendes Fahrzeug fährt, aber den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht setzt. Die einfache Betriebsgefahr des Traktorgespanns ist aufgrund der Größe höher als die eines Pkw zu bewerten. Hinzu kommt, dass das Einbiegen auf einen zwischen Feldern gelegenen Weg für den Folgeverkehr generell schwieriger zu erkennen ist und dass hier zu Lasten des Traktorfahrers im Gegensatz zum Überholer ein Verschulden festgestellt worden ist. Bei Beachtung der zweiten Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen hätte der Traktorführer den Pkw schon auf der Gegenfahrbahn als Überholer habe erkennen und den Abbiegevorgang abbrechen müssen. Der Traktorfahrer haftet deshalb zu 100 %.
Rz. 30
OLG Hamm
Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem nachfolgenden überholenden Pkw verstösst der Überholende gegen § 5 Abs. 2 StVO, wenn ersichtlich ist, dass der Linksabbieger seine Fahrt deutlich verlangsamt, rechts ausholt und im Folgenden in eine gut wahrnehmbare Parklücke linkerhand einfährt. Der Linksabbieger verstößt gegen § 9 Abs. 5 StVO, da einen Linksabbieger die Verpflichtung trifft, bei seinem Abbiegemanöver eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Er haftet deshalb zu ⅔.
Rz. 31
OLG Hamm
Biegt ein Traktorfahrer (1) mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h von einer Bundesstraße nach links in einen Feldweg ein, der nicht gut erkennbar ist, muss er verstärkt den nachfolgenden Verkehr beachten, der seine Absicht übersehen könnte. Unterlässt er es, sich immer wieder nach hinten zu vergewissern, dass kein Fahrzeug behindert wird, haftet er für den Schaden zu 75 %. Unter den besonderen Umständen (langsame Geschwindigkeit/nicht gut erkennbarer Feldweg) g...