Rz. 816
Rz. 817
OLG Düsseldorf
Bei relativ schmaler Fahrbahn (9 m breit) ist der Fußgänger (1) nicht berechtigt, die Fahrbahn zunächst bis zur Mitte zu überqueren, um den Fahrverkehr von rechts passieren zu lassen. Dies ist nur an breiten Straßen gestattet. Der Fußgänger (1) haftet bei einem Unfall mit einem Pkw (2) zu 50 %. Dem Halter des Pkw (2) wird die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 50 % angelastet.
Rz. 818
BGH
Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kfz darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, wenn feststeht, dass er zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kfz.
Rz. 819
BGH
Einen Motorradfahrer (2) trifft das überwiegende Verschulden an einem Schaden, den er erleidet, wenn er bei einem Ausweichmanöver vor einem älteren Fußgänger (1), der die Straße überqueren will, wegen seiner zu schnellen Fahrweise stürzt.
Rz. 820
OLG Schleswig
Befindet sich im Bereich eines Bahnhofes ein Fußgängerüberweg über die getrennt für jede Richtung verlaufenden Gleise, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die sich aus den Vorschriften der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung (EBO) ergeben. Diese Vorschriften sind als Schutzgesetzte im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten. Es genügt nicht, nur Warnschilder zu installieren, wenn der Übergang viel genutzt wird und den einzigen Zugang zum Bahnsteig darstellt. Die Beklagte hat ihrer Verkehrssicherungspflicht durch das Aufstellen von zwei Achtungsschildern "Zugfahrt" auf jeder Seite des Übergangs schuldhaft, nämlich fahrlässig, nicht genügt.
Rz. 821
OLG Oldenburg
Ein Fußgänger (1) haftet zu 60 %, wenn er gegen 21 Uhr eine breite Straße überquert und dabei von einem mit ca. 57 km/h fahrenden Pkw (2) angefahren wird. Der Fußgänger (2) hatte angenommen, der Fahrer des Pkw (2) werde der abbiegenden Vorfahrt nach links folgen.
Rz. 822
OLG Brandenburg
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit eine Bundesstraße befährt, und einem Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, der im Wege von Baumschneidearbeiten unachtsam die Fahrbahn betritt, haftet der Kraftfahrer zu 75 %. Der Mitarbeiter war nach § 25 Abs. 3 StVO auch im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit verpflichtet, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg zu überschreiten.
Rz. 823
KG
Ein Fußgänger, der eine Straße außerhalb einer Fußgängerfurt überqueren will, muss sich besonders vorsichtig verhalten und dem übergeordneten Fahrzeugverkehr den Vorrang zugestehen. Keinesfalls darf er versuchen, die Fahrbahn zu queren, obwohl er ein sich näherndes Kfz wahrgenommen hat. Der Fußgänger haftet zu 100 %, wenn sein Verhalten grob fahrlässig war und diesem Eigenverschulden nur die Betriebsgefahr des Kfz entgegengehalten werden kann. Die Betriebsgefahr eines Kfz kann sogar ganz zurücktreten, wenn der Fußgänger den Unfall grob fahrlässig selbst verschuldet hat und er keine Sorgfaltspflichtverletzung des Kfz-Fahrers zu beweisen vermag.
Rz. 824
KG
Der Fußgänger haftet grundsätzlich zu 100 %, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die – nicht erhöhte – Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht. Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss. Es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Ohne konkreten Anlass muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht darauf einstellen, dass ein Fußgänger plötzlich von der Seite auf der Fahrbahn treten könnte.
Rz. 825
KG
Herrscht dichter Fahrzeugverkehr und haben sich Fahrzeuge vor einer roten Ampel gestaut, erfordert es die Verkehrslage, dass Fußgänger die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen überschreiten, § 25 Abs. 3 StVO. Hierbei ist das Benutzen eines etwa 43 m entfernten Fußgängerüberwegs zumutbar. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug, handelt er grob fahrlässig. Dasselbe gilt, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Front eines haltenden Busses in den benachbarten Fahrstreifen tritt, ohne sicher sein zu können, dass auf diesem kein Fahrzeug (hier: Radfahrer auf Busspur) herannaht. Überholverbote nach § 5 Abs. 3, Abs. 3a StVO schützen nicht Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn betreten.
Rz. 826
KG
Ein Fußgänger muss nach § 25 Abs. 3 StVO sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge achten. Er darf den fließenden Verkehr nicht behindern. Verletzt der Fußgänger diese Sorgfaltspflichten, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers tritt in diesem Fall...