Rz. 1144
Rz. 1145
BGH
Weil die Ampelanlage versagt und gleichzeitig Grün für den Richtungs- und Querverkehr zeigt, kollidieren (1) und (2) im Kreuzungsbereich. Gleichzeitig grünes Ampellicht gilt in NRW als rechtswidrige Maßnahme und führt zur Haftung der Verkehrsbehörde.
Rz. 1146
BGH
Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass ein Verkehrsteilnehmer, soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen kann, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie maßgebenden Vorschriften beachten. Hier geht es indessen nicht um Erwartungen, die das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer betreffen, sondern um Wirkungen verkehrsregelnder behördlicher Maßnahmen. Zwar kann auch das Vertrauen auf die Fehlerfreiheit derartiger Maßnahmen schutzwürdig sein. Im Streitfall ist aber ein solcher Vertrauenstatbestand nicht gegeben. Der wartepflichtige Fahrer musste nämlich damit rechnen, dass die Lichtzeichenanlage am Fußgängerüberweg in ein übergreifendes System der Grünen Welle einbezogen ist, dessen Funktionsfähigkeit eine zeitversetzte Umschaltung der für den Fahrzeugverkehr maßgebenden Ampeln bedingt oder doch sinnvoll erscheinen lässt.
Rz. 1147
BGH
Unterhaltung, technische Wartung und Vorsorge gegen Funktionsstörungen einer Ampelanlage sind Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht.
Rz. 1148
BGH
Die Verkehrsbehörde begeht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn bei grünem Licht der Verkehrsampel an einer Kreuzung keine Abschirmung des Seitenverkehrs besteht.
Rz. 1149
KG
Ist die Ampelschaltung im Zeitpunkt des Unfalls unklar und behaupten beide am Unfall Beteiligten, dass für ihre Fahrtrichtung Grün gegeben war, haften beide Unfallbeteiligten jeweils zu 50 %. Nachdem keine unbeteiligten Zeugen vorhanden sind, muss eine Abwägung der Betriebsgefahren erfolgen. Diese sind im vorliegenden Fall gleich zu bewerten, so dass eine andere Haftungsquote nicht gerechtfertigt ist.
Rz. 1150
OLG Celle
Sichert eine Ampel lediglich eine Fußgängerfurt, so ändert diese Tatsache nichts an den ansonsten bestehenden Vorfahrtsregeln. Dennoch müssen sich die vom Haltegebot der Fußgängerampel betroffenen Fahrzeugführer darauf einstellen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Verkehr vertrauen und sich entsprechend verhalten. Überfährt deshalb ein bevorrechtigter Fahrzeugführer (2) eine Fußgängerampel bei Rot und kollidiert er mit einem unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug, haftet er für den Schaden zu ⅔. Er hätte aufgrund des Haltgebotes nicht in die Kreuzung einfahren dürfen.
Rz. 1151
OLG Celle
Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs (hier: konkretisiert durch § 80 Abs. 1 NdsGefAG) dann entstanden, wenn mittels einer rechtswidrigen Maßnahme einer Verwaltungsbehörde ein Schaden entsteht. Lichtzeichen einer Ampelanlage stellen Allgemeinverfügungen und damit Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde dar. Liegt ein sog. "feindliches Grün" vor, ist die Allgemeinverfügung aufgrund ihrer irreführenden und nicht eindeutigen Verkehrsregelung rechtswidrig. Soll ein Nachweis bzgl. des "feindlichen Grüns" geführt werden, so sind wegen der geringen statistischen Wahrscheinlichkeit dessen Vorliegens strenge Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu stellen. Ein Nachweis des "feindlichen Grüns" durch Zeugen ist nicht ausgeschlossen, auch wenn die Ampelanlage ordnungsgemäß gewartet wurde und eine Signalsicherung installiert war.
Rz. 1152
OLG Celle
Die Stadtgemeinde haftet, wenn bei grünem Licht für beide querende Fahrbahnen keine unverzüglichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, um Unfälle zu vermeiden.
Rz. 1153
OLG Hamm
Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit einer Lichtzeichenanlage, die im kreuzenden Verkehr gleichzeitig Grünlicht angezeigt hat, kann nur in Ausnahmefällen erbracht werden und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Beweis kann jedoch als geführt angesehen werden, wenn unfallunbeteiligte Zeugen eine Grünlichtschaltung für den Querverkehr bestätigen, sich die Kollision von Fahrzeugen im sich kreuzenden Verkehr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsstörung der Ampelanlage beim Umschalten auf ein anderes Schaltprogramm ereignet hat und ein Defekt des Sicherungssystems nicht auszuschließen ist. Letzteres kommt dann in Betracht, wenn die für die Ampelsteuerung zuständige städtische Behörde eine Übereinstimmung des zur Unfallzeit bestehenden Ist-Zustandes der Hard- und Software mit dem Soll-Zustand, insbesondere zur Signalsicherung, nicht dokumentieren kann.
Rz. 1154
OLG Hamm
Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit einer Lichtzeichenanlage, die im kreuzenden Verkehr gleichzeitig in beide Fahrtrichtungen Grün anzeigt, kann in der Regel nur im Ausnahmefall erbracht werden. An den Beweis sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Er kann jedoch als geführt angesehen werden, wenn unfa...