Rz. 1159
Rz. 1160
OLG Hamm
Kollidiert der Linksabbieger (1) mit einem geradeaus fahrenden Nachzügler (2), der nachweisbar 0,5 Sekunden nach Aufleuchten des Rotlichts noch mit unverminderter Geschwindigkeit die Kreuzung überqueren will, obwohl andere Fahrzeuge (3) schon halten, haften (1) und (2) je zu 50 % für den Schaden. Diese Quote ergibt sich daraus, dass der Fahrer (1) sehen musste, dass der Fahrer (2) noch bei Rot in die Kreuzung einfahren werde.
Rz. 1161
BGH
Ein Kraftfahrer, dem ein Grünpfeil links hinter der Kreuzung das Abbiegen gestattet, darf darauf vertrauen, dass noch ankommender Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten. Dennoch haften bei einem Unfall sowohl Fahrer (1) als auch Fahrer (2) jeweils zu 50 %.
Rz. 1162
OLG Schleswig
Steht fest, dass ein Fahrzeugführer in den Kreuzungsbereich einfuhr, als die für ihn maßgebliche Ampel auf der – ansonsten ohnehin vorfahrtsberechtigten – A-Straße ausgeschaltet war, haftet der Wartepflichtige zu 80 %, wenn er nicht nachweisen kann, dass seine Ampel "grün" zeigte, als er in die Kreuzung einfuhr.
Rz. 1163
OLG Hamburg
Kommt es bei Dunkelheit in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich zur Kollision zwischen einem ohne funktionstüchtige Beleuchtung ausgestatteten Fahrrad und einem Kfz, wobei sich beide Unfallbeteiligte gegenseitig einen Rotlichtverstoß vorwerfen, haftet der Pkw-Fahrer wegen des Verschuldenserfordernisses auf Seiten des Radfahrers zu 70 %. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Rotlichtverstoß des Radfahrers wahrscheinlicher ist als ein solcher des Kfz-Fahrers. Seitens des Klägers war kein Beweis dafür erbracht worden, dass der Fahrradfahrer bei Rot in die Kreuzung eingefahren war.
Rz. 1164
KG
Biegt ein Fahrzeugführer an einer ampelgeregelten Kreuzung links ab und kommt ihm ein Fahrzeug entgegen, das rechts abbiegt, haftet der Rechtsabbieger bei einer Kollision zu 100 %. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-)Verschulden des Linksabbiegers ist nicht festzustellen, denn der Beweis, dieser habe seine Pflichten als Linksabbieger verletzt und sei (noch/schon) bei für ihn als Linksabbieger geltendem Rot unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 4 S. 1 StVO und nicht erst bei Grün in die Kreuzung eingefahren oder habe sich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 seinen Vorrang erzwingen wollen, nicht gelungen. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass zugunsten des (Geradeausfahrenden bzw.) Rechtsabbiegers der Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger streitet, dieser habe seine ihm nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Das setzt jedoch eine typische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlte. Zum einen scheitert an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 S. 1StVO, weil die Regelung durch Lichtzeichen vorgeht (§ 37 Abs. 1) und hier für Linksabbieger abschließend ist, zum anderen fehlte es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger aber auch an einem typischen Geschehen.
Rz. 1165
KG
Ist der Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers bewiesen, während nicht festgestellt werden kann, dass der Linksabbieger im Gegenverkehr vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils angefahren ist, haftet der Geradeausfahrer allein. Der Geradeausfahrer muss beweisen, dass der grüne Räumpfeil nicht aufleuchtete und daher ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO vorliegt, während der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers zu beweisen hat. Eine hälftige Schadensteilung kommt nur in Betracht, wenn die Ampelschaltung für beide Beteiligte nicht festzustellen ist.
Rz. 1166
OLG Oldenburg
Fährt ein Pkw-Fahrer (2) bei grünem Wechsellichtzeichen in den Kreuzungsbereich ein und muss er wegen in der Kreuzung befindlicher entgegenkommender Linksabbieger zunächst anhalten, haftet er bei Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs (1), der ebenfalls bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und dem die Sicht durch einen Lieferwagen versperrt war, zu 80 % für den entstandenen Schaden. Er hat gegen § 11 StVO verstoßen.
Rz. 1167
OLG Hamm
Auch wenn eine Ampel vorhanden ist, darf nur nach den Regeln des § 9 Abs. 4 S. 1 nach links und damit unter Beachtung des sich im Gegenverkehr befindlichen Rechtsabbiegers abgebogen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Stelle, an der sich der Unfall ereignete, um eine – wenn auch vom Normalfall abweichende – Kreuzung. Die Rechtsabbieger werden zur Entlastung der Kreuzung und zwecks schnelleren Verkehrsflusses bereits vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich auf zwei Spuren an der Kreuzungsmitte vorbeigeleitet und können in einem großzügigen Rechtsbogen unter Beachtung der für sie geltenden und mit der Geradeausrichtung gleich geschalteten Lichtzeichenanlage zügig dieser Straße folgen. Auf eine ungehinderte Fahrt durfte die Linksabbiegerin aber nur dann vertrauen, wenn das hinter der Kreuzung s...