Rz. 2114
Rz. 2115
OLG Karlsruhe
Pkw-Fahrer (1) bremst im Baustellenbereich vor einem etwa 5 cm aus der abgefrästen Fahrbahn ragenden Hydranten ab und gerät mit der Ölwanne des Pkw an das Hindernis. Der Verkehrssicherungspflichtige (2) haftet nicht mit, da die Baustelle durch verschiedene Hinweiszeichen abgesichert war und die Verkehrsteilnehmer an Baustellen besondere Sorgfalt zu beobachten haben. Eine weitere Warnpflicht hätte nur für solche Gefahren bestanden, die nicht durch einen beiläufigen Blick erkennbar waren.
Rz. 2116
OLG Hamm
Wird ein Pkw durch ein umfallendes Verkehrszeichen, das die Sicherung einer Baustelle regelt, geschädigt, muss die Klage gegen den Träger der Straßenbaulast und nicht gegen die Firma gerichtet werden, die das Verkehrszeichen aufgestellt hat. Grundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens ist eine verkehrsrechtliche Anordnung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO. Dies gilt auch dann, wenn sich die privaten (Sub-)Unternehmer nicht streng an die Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung halten. Der Charakter des veranlassten Handelns wird hierdurch nicht verändert.
Rz. 2117
OLG Jena
Wurde der Verkehr trotz einer mangelhaften Fahrbahnherstellung unter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt zugelassen, trifft den Fahrer eines Kfz (1), der zu Schaden kommt, kein Mitverschulden. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, dass der Fahrbahnschaden für ihn erkennbar gewesen ist. Dass die Verkehrssicherungspflichtige (2) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, ist offensichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Gefahr nicht aus der gebrauchsbedingten Abnutzung der Straßenoberfläche ergeben hat, sondern daraus, wie der neu aufgebrachte Straßenbelag an dieser Stelle ausgeführt worden ist. Die Herstellung eines solchen Anschlusses mit Ausbildung einer 19 cm hohen Schwelle entspricht nicht den Anforderungen an die Herstellung von Straßen nach § 9 ThürStrG. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verkehrssicherungspflicht erst dort einsetzt, wo ein Hindernis für den Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig wahrzunehmen ist.
Rz. 2118
OLG Düsseldorf
Ist vor einer Baustelle der Hinweis auf Rollsplitt angebracht, muss der Motorradfahrer (1) auch mit anderen Baumaterialien, hier Sand, rechnen und seine Fahrweise den Umständen anpassen. Ist vor einer Baustelle eine Geschwindigkeit von 30 km/h angeordnet, kann ein Motorradfahrer nicht damit rechnen, dass er auf jeden Fall auch mit 30 km/h die Baustelle durchfahren kann. Der Umstand, dass die Verkehrssicherungspflichtige (2) statt eines Hinweises auf Sand ein Schild mit dem Hinweis auf Rollsplitt aufgestellt hatte, begründet entgegen der Auffassung des Motorradfahrers (1) nicht den Vorwurf einer schadensursächlichen Amtspflichtverletzung. Es kann dahinstehen, ob Sandbelag auf der Fahrbahn für Zweiradfahrer grundsätzlich eine höhere Gefährdung hervorruft als Rollsplitt. Jedenfalls ergab sich für den Motorradfahrer (1) durch den Hinweis bereits eine unmissverständliche Warnung dahingehend, dass er mit einer mangelnden Bodenhaftung seines Zweirades rechnen musste.
Rz. 2119
OLG Frankfurt a.M.
Die Tätigkeit eines Straßenmeisters im Dienste eines Landes im Rahmen der Straßenunterhaltspflicht ist hoheitlicher Natur. Pflichtverletzungen beurteilen sich nach Art. 34 S. 1 GG und § 839 BGB. Solange bei in Aussicht genommenen Straßenunterhaltungsarbeiten an verkehrsmäßig unübersichtlicher Stelle die erforderlichen Warnschilder auch für den Gegenverkehr noch nicht aufgestellt sind, besteht eine besondere Gefahrenanlage durch das abgestellte Straßenmeistereifahrzeug. Diese Gefahrenlage erfordert besondere Sicherungsmaßnahmen. Kommt es zu einem Unfall mit einem Motorrad, haftet dessen Fahrer zu 20 %.
Rz. 2120
KG
Wird die Sicherungseinrichtung einer Mittelinsel (hier: Hinweisschild "Rechts vorbei") durch einen Unfall beschädigt und ist die Mittelinsel deshalb bei Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar, hat der Straßenbaulastträger (als Straßenbaubehörde i.S.v. § 45 Abs. 5 StVO) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit der Straßenbaulastträger (z.B. mangels Kenntnis) nicht tätig wird, hat die Polizei (in Berlin gem. § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG i.V.m. § 44 Abs. 2 StVO) vorläufige Maßnahmen zur Beseitigung des verkehrsunsicheren Zustandes zu ergreifen.
Rz. 2121
LG Münster
Hat die Gemeinde einen Niveauunterschied zwischen Rad- und Fußweg nicht markiert und kommt es daher zum Sturz eines Fahrradfahrers, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor. Die seitens der Gemeinde nach einem Vorfall im April 2008 angebrachte Linie ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet, die durch den Höhenunterschied zwischen Rad- und Gehweg bestehende Gefahrenquelle hinreichend zu kennzeichnen. Vielmehr erweist sich die Linie gerade bei schlechten Sichtverhältnissen als eher kontraproduktiv. Dadurch, daß die Linie nicht direkt an der Kante angebracht ist, kann sie nämlich de...