Rz. 1876

 

Rz. 1877

OLG Karlsruhe[1751]

Fahrer (1) fährt auf einer 6 m breiten Straße an einem 18,20 m langen haltenden Lkw vorbei und kollidiert mit Fahrzeug (2), das entgegenkommt. Beide Beteiligte haften zu 50 %. Der Fahrer (1) hat gegen § 6 StVO verstoßen, als er an dem haltenden Lkw vorbeifuhr, ohne auf den Gegenverkehr zu achten. Der Fahrer (2) haftet zu 50 %, weil er sich die Vorfahrt erzwingen wollte, obwohl ein Verzicht hierauf nach der Verkehrslage geboten war (§ 11 Abs. 2 StVO).

 

Rz. 1878

OLG Celle[1752]

Kommt es bei einem waghalsigen Überholmanöver vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve zu einem Unfall, können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

 

Rz. 1879

OLG Köln[1753]

Können zwei Kfz bei Beachtung des Rechtsfahrgebots und Reduzierung des Tempos aneinander vorbeifahren, müssen sie die Verhaltenspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 2 StVO einhalten. § 6 StVO kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Kfz aufgrund eines Hindernisses nicht mehr gleichzeitig an der Engstelle vorbeifahren können. Der an den parkenden Pkw vorbeifahrende Kl. durfte die Gegenfahrbahn mitbenutzen und der entgegenkommende Bekl. war grundsätzlich verpflichtet, den Kl., der an den Hindernissen links vorbeifahren wollte, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Eine Vorbeifahrt wäre dem Kl. nur untersagt gewesen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes erkennbar drohte. Unter diesen Umständenhaften beide Beteiligte zu 50 %.

 

Rz. 1880

OLG Köln[1754]

Ein fahrlässiges Verschulden eines Unfallbeteiligten (1) ist darin zu sehen, wenn dieser bei enger Fahrbahn an parkenden Fahrzeugen vorbeifährt, obschon er das Herankommen des Unfallgegners (2) aus der entgegengesetzten Richtung bemerkt, sich aber hätte vergewissern müssen, dass dieser auch tatsächlich ausweicht. Dies stellt zumindest einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. § 6 StVO fordert bei sich begegnenden Fahrzeugen auf zu enger Fahrbahn aufgrund eines Hindernisses Rücksichtnahmepflichten der Lenker. So darf der das Hindernis Passierende grundsätzlich die Gegenfahrbahn benutzen, muss aber darauf achten, dass kein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdet wird. Dem Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs obliegt im Gegenzug die Pflicht, möglichst weiträumig und ausreichend auszuweichen. Diese Pflicht ergibt sich ausdrücklich aus § 1 Abs. 2 StVO.

 

Rz. 1881

OLG Koblenz[1755]

Passiert ein Pkw ein am Straßenrand stehendes Auto und hält sich ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht an das Rechtsfahrgebot, so dass beide in der Fahrbahnmitte kollidieren, haftet der Entgegenkommende mit einer Quote von ⅔. Eine Engstelle im Sinne von § 6 StVO ist nur dann gegeben, wenn durch das Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen eine Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs vorliegt. Ist dies zu verneinen, so gilt in dieser Ausgangssituation das Gebot der Rücksichtnahme.

 

Rz. 1882

OLG Koblenz[1756]

Bei einem Zusammenstoß, der dadurch verursacht wurde, dass ein Pkw (1) an einem am Straßenrand stehenden Auto vorbeifährt und ein entgegenkommendes Fahrzeug (2) sich nicht an das Rechtsfahrgebot hält, so dass beide in der Fahrbahnmitte kollidieren, haftet der Entgegenkommende zu ⅔. Eine Engstelle i.S.v. § 6 StVO ist nur dann gegeben, wenn durch das Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen eine Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs vorliegt. Ist dies zu verneinen, so gilt in dieser Ausgangssituation das Gebot der Rücksichtnahme.

 

Rz. 1883

OLG Frankfurt a.M.[1757]

Der Halter eines Pkws (1) haftet bei der Kollision an einer Straßenverengung im Begegnungsverkehr mit einem Omnibus (2) im Verhältnis zu ⅔, wenn er als wartepflichtiger Fahrzeugführer schon soweit in die Engstelle eingefahren ist, dass der entgegenkommende Omnibusfahrer nicht mehr am Pkw vorbeilenken kann. Die Betriebsgefahr des Pkws war erhöht, da dessen Fahrer das Gebot, dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren, verletzte. Der Halter des Omnibusses haftet wegen dessen Größe und Schwerfälligkeit mit einer Betriebsgefahr von ⅓.

 

Rz. 1884

OLG München[1758]

Wenn eine Straße, die für den gesamten Verkehr zunächst eine ausreichende Breite aufweist, sich auf eine nicht übersehbare Entfernung auf 3 m verschmälert, kann keiner der aufeinander zufahrenden Verkehrsteilnehmer unter dem Gesichtspunkt der "Engstelle" ein Vorrecht für sich in Anspruch nehmen. Nur wenn die Straße an einer begrenzten Stelle durch ein Hindernis so verengt ist, dass sie für die Vorbeifahrt zweier Fahrzeuge nicht ausreicht, liegt eine "Engstelle" im Sinne des § 1 Nr....

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