Rz. 607
Rz. 608
BGH
Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn kann sich ein Fahrer (1), der in einen Unfall verwickelt wird, nicht auf Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er beweisen kann, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu einem vergleichbaren Unfall mit ähnlichen Folgen gekommen wäre. Die Ansicht, ein solcher Unfall wäre ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F., trägt der Bedeutung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nicht genügend Rechnung. Diese Verordnung beschränkt sich zwar nur auf die Empfehlung, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, und ist somit keine sanktionsbewährte Vorschrift wie z.B. § 3 StVO. Dies bedeutet aber noch keine rechtliche Haftungsfreistellung. Kann der Beweis nicht geführt werden, haftet der Überholende (1) mit 20–33 %, der Ausscherende (2) mit 67–80 %.
Rz. 609
OLG Schleswig
Steht bei einem Auffahrunfall auf der Überholspur einer Autobahn fest, dass der Auffahrende (1) mit einer Geschwindigkeit von 210 km/h gefahren ist, kann aber andererseits dem Vorausfahrenden nicht nachgewiesen werden, dass er in gefährdender Weise die Fahrspur gewechselt hat, kann es angemessen erscheinen, die durch das Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit erhöhte Betriebsgefahr des aufgefahrenen Kfz bei der Haftungsverteilung mit ¾ zu bewerten.
Rz. 610
OLG Saarbrücken
Fährt ein Verkehrsteilnehmer auf der linken Spur einer Autobahn auf den Vordermann auf, der kurz davor die Spur gewechselt hat, um einen anderen Pkw zu überholen, haften beide Unfallparteien zu 50 %, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Überholende die Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 StVO nicht eingehalten hat. Zwar spricht der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Hintermann. Jedoch ist der Anscheinsbeweis nicht erst dann erschüttert, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr reicht es zur Widerlegung des dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden Erfahrungssatzes aus, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben mag.
Rz. 611
OLG Celle
Selbst wenn der Überholende (1) mit 180 km/h unterwegs ist, haftet er nicht, wenn der Fahrer des anderen Fahrzeugs (2) unmittelbar vor ihm ausgeschert war und eine Vollbremsung selbst bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zur Vermeidung des Unfalls geführt hätte.
Rz. 612
OLG Hamm
Zieht ein Fahrzeug (2) auf der Autobahn auf die linke Spur, ohne den sich dort befindlichen Verkehr ausreichend zu beachten und kommt es zu einem Unfall mit einem Pkw (1), dessen Fahrer die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten hatte, haftet er zu 70 %. Es ist anerkannt, dass eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gem. § 17 StVG führt, wenn nicht der Überholer (1) den Nachweis führt, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen nicht vermieden worden wäre. Der überwiegende Verantwortungsanteil fällt jedoch bei der Abwägung gem. § 17 StVG dem auf die linke Fahrbahn Wechselnden (2) zur Last, denn er hat sich entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO beim Fahrstreifenwechsel nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war.
Rz. 613
OLG Hamm
Eine Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h auf der Autobahn erhöht die Betriebsgefahr und kann zur Mithaftung von 20 % bei einem Unfall führen, der durch verbotswidriges Ausscheren eines voranfahrenden Pkw (2) verursacht wird. Der Unfall war für den Auffahrenden (1) nicht unabwendbar im Sinne des § 7 StVG a.F., weil ein besonders sorgfältiger, den Anforderungen dieser Vorschrift gerecht werdender Kraftfahrer die Autobahn-Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte.
Rz. 614
OLG Hamm
Eine Mithaftung aus Betriebsgefahr kommt bei einem Autobahnunfall bereits dann in Betracht, wenn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten worden ist (hier: 180 km/h) und der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden worden wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher sich der Senat anschließt, ist die Betriebsgefahr des Kfz, das mit einer höheren Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren wird, jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit unfallursächlich geworden ist. So liegt es hier. Wäre der Überholer (1) nicht schneller als 130 km/h gefahren, so hätte sich der Unfall schon deshalb nicht ereignen können, weil der Ausscherende (2) mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fuhr und der Auffahrende (1) einen Unfall durch eine geringfügige Ausgleichsbremsung hätte verhindern können. Der Überholer (1) haftet deshalb aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 25 % mit.
Rz. 615
OLG Hamm