Rz. 1404
Rz. 1405
AG Osnabrück
In Parkhäusern gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die Vorfahrtsregelung rechts vor links ist nicht anzuwenden. Bei Kollision zwischen den Benutzern zweier Parkdecks haften die Unfallgegner zu je 50 %, auch wenn einer der Beteiligten von rechts kommt.
Rz. 1406
KG
Auf allein dem Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich entsprechend § 8 Abs. 1 StVO "rechts vor links". Nach dem Öffnen der Schranke und dem Ausfahren ist der Einmündungsbereich einer Straße nicht mehr dem zum Verlassen des zum Parken bestimmten Bereichs zuzurechnen. § 10 StVO ist auch nicht entsprechend anwendbar. Kommt es zu einem Unfall, haftet der "Wartepflichtige" zu 100 %.
Rz. 1407
OLG Frankfurt a.M.
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen findet die StVO grundsätzlich Anwendung. Die Vorfahrtsregel nach § 8 Abs. 1 StVO gilt nur dann, wenn die Fahrspuren des Parkplatzes derart geschaffen sind, dass sie Straßencharakter aufweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrspuren klar von den Parkplätzen abgegrenzt und von solcher Breite sind, dass zwei Fahrzeuge problemlos aneinander vorbeifahren können. Das Vorfahrtsrecht des § 8 Abs. 1 StVO wird durch das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO nur dann eingeschränkt, wenn ein ordnungsgemäßer Gegen- und Überholverkehr möglich ist. Bei Abwägung der Betriebsgefahren kommt es zu einer Haftung von 80 % zu Lasten des Wartepflichtigen.
Rz. 1408
OLG München
Der Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die klägerische Fahrzeuglenkerin, nachdem ihr an der Ausfahrt der Tiefgaragenrampe der Motor abgestorben ist, maximal einen halben Meter zurückrollte und die Beklagte, die damit nicht rechnete, auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Der Anscheinsbeweis spricht auch in einem solchen Fall für das Verschulden des Auffahrenden, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass das vordere Fahrzeug nicht mehr als einen halben Meter zurückgerollt ist.
Rz. 1409
OLG Karlsruhe
Es liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, wenn in einer Tiefgarage einmal monatlich eine Reinigung vorgenommen wird, sich aber dennoch eine größere Spinne in den Räumen befand und es aufgrund eines Erschreckens zu einem Sturz mit Verletzungsfolgen kam.
Rz. 1410
LG Nürnberg-Fürth
Der Benutzer einer sog. Triplex-Garage – einer Parkgarage mit Hubvorrichtung – hat sich vor Einfahrt davon zu überzeugen, dass die Plattform für sein Fahrzeug und dessen Abmessungen auch geeignet ist. Gerade wegen der technischen Besonderheit der Hubanlage ist er in eigenem Interesse dazu verpflichtet. Unterlässt er dies, haftet er zu 75 % für den Schaden an seinem dort abgestellten übergroßen Pkw (DB 600 SE), der dadurch entsteht, dass ein weiterer Nutzer nicht feststellen kann, ob der auf der Wippe abgestellte Wagen dort ordnungsgemäß geparkt ist. Der Betreiber der Tiefgarage haftet zu 25 %, wenn die Schilder, die die Nutzung der Garage beschreiben, schlecht ausgeleuchtet sind.
Rz. 1411
LG Stuttgart
Werden in einem Parkhaus Bauarbeiten durchgeführt, muss der Betreiber die Beschilderung und die Fahrbahnmarkierungen so anbringen, dass sie auch von einem nicht ortskundigen Fahrer, dessen Aufmerksamkeit vorrangig der Parkplatzsuche gilt und der möglicherweise die Parkstraße entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befährt, nicht übersehen werden können. Der allgemeine Hinweis an der Parkhauszufahrt, dass im Parkhaus Bauarbeiten durchgeführt werden und daher mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen ist, rechtfertigt für sich die Annahme eines Mitverschuldens des Benutzers nicht. Keinesfalls kann von einem durchschnittlichen Parkhausbenutzer erwartet werden, dass er die Fahrbahn oberflächlich auf Markierungen absucht. Ein Mitverschulden des Benutzers ist nicht bewiesen. Der Betreiber des Parkhauses haftet zu 100 %.
Rz. 1412
AG Lemgo
Die Vorschriften der StVG und der StVO gelten auch dann unmittelbar auf einem öffentlichen Parkplatz, wenn an der Einfahrt kein Hinweisschild angebracht ist. Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt auf einem Parkplatz allerdings nur dann, wenn die Fahrspur als Straße einzuordnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Parktaschen nicht baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf der Straße aufgetragene Markierungen grenzen nur die vorhandenen Parkbuchten ein. Einem darüber hinausgehenden Zweck, etwa einer räumlichen Trennung der Fahrbahn von den Parkbuchten, dienen sie nicht.
Rz. 1413
AG Frankfurt a.M.
Wird ein in einer Doppelparkanlage das oben parkende Kfz beim Hochfahren der Anlage beschädigt, haftet der Benutzer des unteren Stellplatzes nicht für eine Beschädigung des oben parkenden Kfz, wenn diese nicht durch völlig ungenügende Platzverhältnisse, sondern durch die Höhe des oben parkenden Kfz verursacht wurde.
Rz. 1414
AG München
Parkt ein Pkw-Halter sein Fahrzeug in einer Duplex-Garage unten nicht vollständig ein und wird die Stoßstange seines Kfz beim Absenken ...