Rz. 1899
Rz. 1900
LG Aachen
Überholt ein Pkw (2) einen zur Straßenmitte hin fahrenden Pkw (1), der im Zeitpunkt des Rechts Überholens nach rechts schwenkt, von rechts, so haftet der Fahrer des rechts überholenden Fahrzeugs (2) zu 75 %. Ein Rechts Überholen ist nur dann zulässig, wenn der vorausfahrende Fahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, vorher angekündigt hat. Fehlt diese Ankündigung, trifft den Rechtsüberholer die überwiegende Haftung.
Rz. 1901
OLG Schleswig
Überholt ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn – entgegen § 5 Abs. 1 StVO – falsch auf der rechten Seite, kann nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO nicht ausgeschlossen werden, dass hierdurch der Gegenverkehr behindert wird. Angesichts eigener gravierender Verkehrsverstöße darf der Geschädigte nicht darauf vertrauen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten. Überholt er darüber hinaus auch noch mit überhöhter Geschwindigkeit, haftet er bei einer Kollision mit einem abbiegenden Fahrzeug zu 60 %.
Rz. 1902
OLG Oldenburg
Betätigt der Fahrer eines Kfz (1) den linken Blinker, obwohl er rechts abbiegen will, haftet er zu 75 % bei einer Kollision mit einem rechts überholenden Kfz (2).
Rz. 1903
KG
Drängelt sich ein Motorradfahrer verkehrswidrig rechts an einem in einer Kolonne vor roter Ampel haltendem Lkw vorbei und stellt sich anschließend schräg vor die rechte Ecke des Lkw, haftet er zu 100 %, wenn er beim Wiederanfahren des Lkw angestoßen wird. Eine mögliche leichte Sorgfaltspflichtverletzung des Lkw-Fahrers (§ 1 Abs. 2 StVO) tritt zurück.
Rz. 1904
OLG Hamm
Überholt ein Kfz-Führer (2) einen auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn fahrenden Verkehrsteilnehmer (1) rechts, so haftet er zu 60 %, wenn er sein Kfz nach dem Überholmanöver wieder auf die linke Fahrspur bewegt und dadurch einen fahrlässigen Fahrfehler des Überholten verursacht, der zum Unfall führt. Ausschlaggebend für diese Gewichtung war zunächst, dass dem Fahrer (2), der vorsätzlich gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstoßen hat, ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last fällt. Dieses verliert nicht dadurch an Gewicht, dass eine derartige Unart auf Autobahnen leider nicht ganz selten zu beobachten ist. Bei dem fahrlässigen Fahrfehler des Überholten (1) handelte es sich lediglich um eine Reaktion auf den vorsätzlichen Verkehrsverstoß des Fahrers (2). Das bedeutet, dass in die Abwägung gem. § 17 StVG kein hohes Verschulden des Fahrers (1) eingestellt werden kann.
Rz. 1905
OLG Köln
Fährt ein Pkw (2) an einem zum Rechtsabbiegen haltenden Lastzug (1) rechts vorbei, obwohl im Einmündungsbereich keine Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 297) angebracht sind, so verstößt der Pkw-Fahrer (2) gegen § 5 StVO. Biegt der Lastzug nach rechts ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit dem rechts überholenden Pkw, so haftet der Pkw-Fahrer (2) zu ⅔.
Rz. 1906
OLG Koblenz
Ein Traktorführer (1) hat beim rechtsseitigen Einbiegen von einer übergeordneten Straße in einen Feldweg untergeordneter Bedeutung die Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 1 S. 1 StVO zu beachten. Dabei ist insbesondere auf den Gegenverkehr und den Nachfolgeverkehr zu achten. Dies gilt vor allem dann, wenn die an dem Traktor mitgeführte Egge bei diesem Abbiegevorgang auf die Gegenfahrbahn ausschert. Kommt es wegen dieses Ausschervorganges mit einem überholenden Fahrzeug (2) des Nachfolgeverkehrs zu einer Kollision, haftet überwiegend der Traktorführer zu 60 %, auch wenn den Überholenden (2) wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes (Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO) ein Mitverschulden trifft.
Rz. 1907
OLG Saarbrücken
Kollidiert an einer ampelgeregelten Kreuzung ein rechts überholender Geradeausfahrer mit einem entgegenkommenden Linksabbieger, haften beide Beteiligte zu 50 %.
Rz. 1908
LG Berlin
Überholt ein Motorradfahrer ein Fahrzeug, das sich in der Mitte des Fahrstreifens zum Linksabbiegen eingeordnet und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, in verkehrswidriger Art und Weise auf der linken Seite, so haftet er zu ⅔. Dies gilt auch dann, wenn der Linksabbieger es unterlassen hatte, vor dem Abbiegen seiner Rückschaupflicht nachzukommen. Das insoweit vorliegende Verschulden des Abbiegenden ist als gering anzusehen. Nachdem sich hinter seinem Fahrzeug eine Kolonne von ein bis drei Fahrzeugen gebildet hatte, durfte er grundsätzlich davon ausgehen, dass nachfolgenden Verkehrsteilnehmern seine Absicht, links abzubiegen, nicht entgangen war.
Rz. 1909
LG Aachen
Kollidiert ein Lkw (1) beim Ausscheren auf die rechte Fahrbahn mit einem Pkw (2), welcher unter verkehrswidriger Nutzung der Busspur seinerseits versucht, den Lkw rechts zu überholen und sich dadurch im toten Sichtwinkel des Lkw befindet, so haftet der Lkw-Fahrer (1) zu ¼. Die Fahrerin (2) belastet neben der Betriebsgefahr ihres Pkw in einem erheblichen Maße ihr unfallursächliches Verschulden. Es steht fest, dass sie unter Benutzung der bis zur Haltelinie reichenden Busspur in den Kre...