Rz. 2153
Rz. 2154
LG Aurich
Die Radfahrerin (1) stürzt bei Dunkelheit über eine 40 cm breite und 19 cm hohe Kunststoffstraßenschwelle, auf die ein Verkehrszeichen 40 cm vor der Schwelle hinweist. Die Gemeinde (2) haftet zu 100 % für den Schaden. Das Anbringen solcher Schwellen stellt, unabhängig von darauf hinweisender Beschilderung, eine erhebliche Gefahrenquelle für den Straßenverkehr dar, zumal dann, wenn die zulässige Geschwindigkeit 30 km/h beträgt.
Rz. 2155
BGH
Fahrbahnschwellen sind geeignet, Fahrzeuge mit besonders niedriger Bodenfreiheit zu gefährden. Angesichts der Widmung der Straße für den allgemeinen innerstädtischen Verkehr, der nicht auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt ist, musste daher mit allen Fahrzeugen gerechnet werden, die nach § 30 Abs. 1 und 2 StVZO zugelassen werden können. Kommt es deshalb zum Schaden an solchen Kfz beim Überfahren der Bodenschwelle, kommt es zumindest zu einer Mithaftung der Gemeinde. Die Gemeinde muss das geeignete Mittel mit der geringsten Eingriffstiefe für den Verkehrsteilnehmer wählen.
Rz. 2156
OLG Celle
Ein auf einer Gemeindestraße innerorts aufgestellter Blumenkübel ist durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen so kenntlich zu machen, dass ein Radfahrer (1) auch in der Dunkelheit rechtzeitig auf ihn aufmerksam wird. Eine auf der nur mangelhaft ausgeleuchteten Fahrbahn aufgetragene weiße Sperrfläche nur wenige m vor dem Kübel und die Anbringung eines Rückstrahlers an der äußersten Kante des Kübels sind keine ausreichende Absicherung. Ein Radfahrer (1), der von der Existenz der aufgestellten Blumenkübel wusste, muss sich ein Verschulden in Höhe von ⅔ anrechnen lassen, wenn er mit hoher Geschwindigkeit in einen solchen Blumenkübel fährt.
Rz. 2157
OLG Hamm
Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss kein zum Befahren geeignetes und bestimmtes Bankett sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen (amtl. LS.). Ein Bankett im straßenrechtlichen Sinn ist nur der unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende, befestigte oder unbefestigte, befahrbare Teil der Straße. Nicht hierzu zählen etwa Grünflächen oder sonstige Flächen, die keine Verkehrsflächen sind. Bei der neben dem Radweg gelegenen Fläche handelt es sich nicht um ein Bankett im straßenrechtlichen Sinne mit der Folge, dass die für Bankette geltenden Verkehrssicherungspflichten keine Anwendung finden. Im zu entscheidenden Fall handelt es sich bei der neben dem Radweg gelegene Fläche nicht um ein Bankett im straßenrechtlichen Sinne mit der Folge, dass die für Bankette geltenden Verkehrssicherungspflichten keine Anwendung finden. Der Radfahrer hat keinen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde aus Verletzung der Verkehrssichertrungspflicht.
Rz. 2158
OLG Hamm
Ist eine 5 cm hohe, in Fahrtrichtung 45 Grad schräg verlaufende Asphaltkante auf einem für den Radverkehr freigegebenen unbeleuchteten Uferweg vorhanden, stellt dies eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots durch den Radfahrer rechtfertigt in einem solchen Fall einen Eigenverschuldens-/Mitverschuldensanteil von 50 %.
Rz. 2159
OLG Hamm
Stürzt der Geschädigte in einem Parkhaus über eine bis zu 1,9 cm hohe Kante, die für ihn aus 2 bis 3 m Entfernung wahrnehmbar war, hat der Geschädigte weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld wegen vertraglicher Pflichtverletzung bzw. wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Rz. 2160
OLG Hamm
Wird auf eine Gefahrenquelle für Zweiradfahrer (hier: in Fahrbahn eingelassener zu querender Gleiskörper) durch Gefahrenzeichen 101 (Gefahrenstelle) zu § 40 StVO mit Zusatzschild zum Charakter der Gefahrenquelle und Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h hingewiesen, haftet die Straßenbaubehörde nicht wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der Gefahrenquelle um einen Unfallschwerpunkt handelt. Trotz der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Beschilderung bleibt der Verkehrsteilnehmer gleichwohl aufgerufen zu sondieren, ob die konkreten Verhältnisse (Witterung, Sicht- und Lichtverhältnisse) die absolute Höchstgeschwindigkeit zulassen. Diese gilt nur für optimale Verkehrsbedingungen.
Rz. 2161
OLG Hamm
Im Allgemeinen bedeuten geringe Unebenheiten bis zu 2 cm im Belag von Verkehrsflächen für Fußgänger (Gehweg, Fußgängerzonen usw.) keinen Verstoß gegen die kommunale Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So haftet die Gemeinde im Fall der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes mit planmäßig auf Teilen des Platzes angelegten unauffälligen ca. 1,7 cm unter dem sonstigen Trittniveau scharfkantig verlegten Entwässerungsrinnen, wenn ein Fußgänger zu Fall kommt und sich verletzt. Fußgänger können bei sonst makel...