Rz. 165

Mangels spezieller Vorschriften ist hinsichtlich der Wahl des Vornamens des Kindes auf die allgemeinen Regelungen zur elterlichen Sorge zurückzugreifen, also auf die §§ 1626 ff. BGB.[141] Danach üben die Eltern, sofern sie gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, diese in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes aus, § 1627 BGB. Werden sich die Eltern nicht einig, muss das Familiengericht entscheiden, § 1628 BGB.[142] Ist hingegen nur ein Elternteil sorgeberechtigt, beispielsweise gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die Mutter, dann hat auch nur diese das Bestimmungsrecht.[143] Die Bestimmung bedarf keiner besonderen Form.

[141] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.2.2016 – 5 U I 171/15, openJur 2016, 7616.
[142] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.2.2016 – 5 U I 171/15, openJur 2016, 7616.
[143] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.2.2016 – 5 U I 171/15, openJur 2016, 7616.

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