Rz. 79

Die gemeinsame elterliche Sorge wird durch Eheschließung begründet. Dabei ist unschädlich, wenn zeitgleich oder erst nach Eheschließung die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird. Die nach Heirat erfolgte Vaterschaftsfeststellung wirkt grundsätzlich zurück, ist also nicht unwirksam oder ohne Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Zusammenhang kann es im Einzelfall fraglich sein, ob eine bereits abgegebene Sorgeerklärung, die erst im Zeitpunkt der rechtkräftigen Feststellung der Vaterschaft wirksam wird, rückwirkend für zuvor getroffene Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge von Bedeutung sein kann.[68] Da § 1626b Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, steht der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht eine zuvor ergangene und gegebenenfalls anders lautende gerichtliche Entscheidung entgegen.[69]

[68] OLG Celle, Beschl. v. 15.8.2014 – 10 WF 42/14.
[69] PWW/Ziegler, § 1626a BGB Rn 4.

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