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Während also die Abgabe einer Sorgeerklärung unter die Bedingung des Eintritts der Vaterschaft gestellt werden kann, ist im Übrigen die Erklärung unter einer Bedingung oder Befristung gemäß § 1626b Abs. 1 BGB unwirksam. Das bedeutet insbesondere, dass die Wirksamkeit einer Sorgeerklärung nicht von dem Funktionieren oder dem Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft abhängig gemacht werden kann.[60] Scheitert die nichteheliche Lebensgemeinschaft und trennen sich die Beteiligten, erlischt damit nicht automatisch auch die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind. Haben die Eltern aber die Sorgeerklärung unter eben jene Bedingung gestellt, dann ist die Erklärung unwirksam mit der Folge des § 1626a Abs. 3 BGB, dass die Mutter die elterliche Sorge alleine innehat.

[60] FAKomm-FamR/Ziegler, 5. Aufl., § 1626b BGB Rn 1; PWW/Ziegler, § 1626b BGB Rn 1.

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