Rz. 32

Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden, § 1600d BGB. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften der §§ 169 ff. FamFG. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit dem Inhalt, festzustellen, ob bzw. dass der in Betracht kommende Vater der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Denn § 1600d Abs. 2 BGB stellt die Vermutung auf, dass Vater eines Kindes eben derjenige ist. Die Empfängniszeit umfasst den 300. bis 181. Tag vor der Geburt einschließlich dieser beider Tage.[35] Trotz der Vermutung wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.[36] Antragsteller können der Mann sein, der seine Vaterschaft festgestellt haben möchte, die Mutter oder das Kind.

 

Rz. 33

Eine Frist, binnen derer der Antrag bei Gericht eingereicht werden muss, besteht grundsätzlich nicht. Aber die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kommt konsequenterweise nur in Betracht, wenn nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.[37] Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vaterschaft eines anderen Mannes nicht mehr angefochten werden kann, eine Feststellungsklage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte.[38] Die Anfechtung der Vaterschaft wiederum ist nur binnen zwei Jahren ab Kenntnis der konkreten Umstände, die Zweifel an der Vaterschaft begründen, möglich. Es ist also im konkreten Fall vor Einreichung des Feststellungsantrags bei Gericht zu erfragen, ob die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits besteht und ob diese noch angefochten werden kann.

 

Rz. 34

Es handelt sich um ein Antragsverfahren.[39] Der Antrag ist beim Familiengericht einzureichen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit aus § 170 FamFG ergibt. Vorrangig wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abgestellt. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.[40] Trotzdem besteht kein Anwaltszwang.[41]

 

Rz. 35

Der Verfahrens- und Gegenstandswert des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft beträgt gemäß § 47 FamGKG 2.000,00 EUR.

 

Rz. 36

Muster 2.1: Antrag auf Feststellung der Vaterschaft

 

Muster 2.1: Antrag auf Feststellung der Vaterschaft

An das Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Feststellung der Vaterschaft

des Herrn _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________

– Beteiligter zu 1) und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

die Frau _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________ als Mutter des minderjährigen Kindes _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft ebenda,

– Beteiligte zu 2) und Antragsgegnerin –

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) und Antragsteller der Vater des minderjährigen Kindes _________________________, geboren am _________________________, ist.

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Vaterschaft zu dem im Antrag bezeichneten minderjährigen Kind. Er hatte mit der Mutter und Beteiligten zu 2) während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr und ist der leibliche Vater des vorgenannten Kindes.

Beweis: (ggf. einzuholendes Sachverständigengutachten)

Außergerichtlich hat der Antragsteller bereits versucht, die Vaterschaft anzuerkennen. Die Mutter verweigerte die Zustimmung. Deshalb ist der Antragsteller dazu gehalten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

[35] FAKomm-FamR/Friederici, 5. Aufl., § 1600d BGB Rn 2.
[36] PWW/Friederici, § 1600d BGB Rn 3.
[37] PWW/Friederici, § 1600d BGB Rn 1.
[38] Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 169 FamFG Rn 4.
[39] Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 170 FamFG Rn 2.
[40] PWW/Friederici, § 1600d BGB Rn 5.
[41] Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 170 FamFG Rn 28.

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