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Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter oder des Kindes. Letzteres gilt für den Fall, dass die Mutter nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist, § 1595 BGB. Die Zustimmung kann nicht gerichtlich ersetzt werden.[33] Verweigert die Mutter die Zustimmung, bleiben Vater und/oder Kind nur der Weg, gerichtlich die Vaterschaft feststellen zu lassen.[34]

[33] PWW/Friederici, § 1595 BGB Rn 1.
[34] FAKomm-FamR/Friederici, 5. Aufl., § 1595 BGB Rn 1.

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