Rz. 172
Die Frage, was passiert, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge für das Kind hat, lässt sich schlussfolgern. Denn das Namensrecht ist Bestandteil der elterlichen Sorge und kann deshalb auch nur von demjenigen ausgeübt werden, der die elterliche Sorge innehat. Deshalb erhält das Kind dann den Namen des Elternteils, der die Sorge allein ausübt, § 1617a Abs. 1 BGB.
Rz. 173
Dieser Elternteil hat die Möglichkeit, den Namen des anderen Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen, § 1617a Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist dann aber, dass dieser in die Namenswahl einwilligt. Beide Erklärungen, also sowohl die Bestimmung als auch die Einwilligung, müssen notariell beurkundet werden. Da es sich bei Namenserklärungen um familienrechtliche Willenserklärungen handelt, können diese gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner Form. Erklärungsempfänger ist das Standesamt. Geht also der Widerruf der Bestimmung des Namens per Fax zeitgleich mit der notariell abgegebenen Namensbestimmung beim Standesamt ein, so gilt die Bestimmung als widerrufen. Denn es kommt nur auf den Zeitpunkt des Zugangs, nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme an.
Rz. 174
Der nach diesen Vorschriften bestimmte Name des Kindes erstreckt sich nicht auf Geschwisterkinder. Die Vorschrift des § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nur für den Fall der gemeinsamen Bestimmung des Familiennamens gemäß §§ 1617 Abs. 1 S. 1, 1617b BGB. Es kann also durchaus zu einer Namensverschiedenheit von Geschwistern kommen. Denn erhält das erstgeborene Kind den Namen beispielsweise kraft gesetzlicher Regelung gemäß § 1617a Abs. 1 BGB oder aufgrund der Anwendung ausländischen Rechts, erstreckt sich dieser Familienname nicht auf das zweitgeborene Kind. Umgekehrt erstreckt sich aber auch der Name eines Kindes, für das die gemeinsame Sorge bestand, nicht auf den Namen eines später geborenen Kindes, für das aus welchen Gründen auch immer die Alleinsorge eines Elternteils besteht.
Rz. 175
Ist der Name wegen Nichtbeachtung der vorgenannten Grundsätze falsch in das Geburtenbuch eingetragen worden, ändert das nichts an der Unwirksamkeit der Namenserstreckung. Die Eintragung hat nur deklaratorische Bedeutung.