Rz. 63

Gemäß § 1626d Abs. 1 BGB müssen die Sorgeerklärungen öffentlich beurkundet werden. Die Eltern müssen also die Erklärung entweder vor einem Notar oder Urkundsbeamten des Jugendamtes nach §§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 87e SGB VIII abgeben.[61] Das gilt sowohl für Sorgeerklärungen, die vor Eintritt der Vaterschaft abgegeben werden als auch für diejenigen nach diesem Zeitpunkt.

 

Rz. 64

Bestehen bei einem der Beteiligten Sprachbarrieren, muss bei einer öffentlichen Beurkundung ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 3 S. 1 BeurkG. Das gilt auch für die Beurkundung einer Sorgeerklärung vor dem Jugendamt.[62] Probleme können im Einzelfall auftreten, wenn beispielsweise Verwandte eines Elternteils dolmetschen. Denn auch hier gelten Befangenheitsregeln, §§ 16 Abs. 3 S. 2, 7 Nr. 3 BeurkG.

 

Rz. 65

Liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vor, hatte das Jugendamt es beispielsweise unterlassen, bei Unterzeichnung einen Dolmetscher herbeizuziehen, oder war der Dolmetscher verwandt mit einem Elternteil und wollte diesem einen rechtlichen Vorteil verschaffen, dann ist die Sorgeerklärung unwirksam. Bei Unwirksamkeit wird auf den Regeltatbestand zurückgegriffen. Dann hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.[63]

[61] OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2016 – 2 WF 38/16.
[62] OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 1.2.2016 – 5 UF 286/15, FamRZ 2017, 382.
[63] OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 1.2.2016 – 5 UF 286/15, FamRZ 2017, 382.

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