Rz. 125

Das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge ist in §§ 151 ff. FamFG geregelt. Es handelt sich um eine Familiensache, § 113 FamFG, keine Familienstreitsache. Deshalb ist das Familiengericht sachlich zuständig und herrscht kein Anwaltszwang. Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 FamGKG 3.000,00 EUR. Hiernach richten sich sowohl die einzuzahlenden Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren. Örtlich zuständig ist gemäß § 152 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG. Es gilt auch hier das Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 FamFG. Für das minderjährige Kind hat das Familiengericht einen Verfahrensbeistand zu bestellen, § 158 FamFG. Das Kind ist persönlich anzuhören, § 159 FamFG, das Jugendamt ist zu beteiligen, § 162 FamFG.

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