Rz. 99

Die Gebühren für das Tätigwerden eines beauftragten Rechtsanwalts richten sich nach RVG. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR. Für das Betreiben des Verfahrens entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG. Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 dürfte nur entstehen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird. Wird eine Einigung erzielt, kann zusätzlich noch eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG erzielt werden.

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