Rz. 223

Die Regelung des Umgangs[822] mit einem Kind ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG eine Kindschaftssache und daher nach § 111 Nr. 2 FamFG eine Familiensache. Als solche ist sie gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG den Amtsgerichten sachlich zugewiesen. Die geschäftsverteilungsmäßige Zuständigkeit des Familiengerichts als Abteilung des Amtsgerichts folgt aus § 23b Abs. 1 GVG.

 

Rz. 224

Haben die Eltern eines gemeinsamen Kindes anlässlich der Trennung eine private Vereinbarung zur Kostentragung im Zusammenhang mit der Umgangsausübung getroffen, so handelte es sich bei einem Streit über diese Kostentragung schon bislang um eine Familiensache;[823] nunmehr regelt § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG dies ausdrücklich.

[822] BGH FamRZ 1986, 789; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 32.
[823] Zum Verfahren nach § 1684 BGB insgesamt vgl. BGH FamRZ 1986, 789; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 32.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge