Rz. 223
Die Regelung des Umgangs[822] mit einem Kind ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG eine Kindschaftssache und daher nach § 111 Nr. 2 FamFG eine Familiensache. Als solche ist sie gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG den Amtsgerichten sachlich zugewiesen. Die geschäftsverteilungsmäßige Zuständigkeit des Familiengerichts als Abteilung des Amtsgerichts folgt aus § 23b Abs. 1 GVG.
Rz. 224
Haben die Eltern eines gemeinsamen Kindes anlässlich der Trennung eine private Vereinbarung zur Kostentragung im Zusammenhang mit der Umgangsausübung getroffen, so handelte es sich bei einem Streit über diese Kostentragung schon bislang um eine Familiensache;[823] nunmehr regelt § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG dies ausdrücklich.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen