Rz. 236

Mit objektiver Beendigung der Hauptsache – anders bei Beendigungserklärung, dort gelten die zu Rdn 215 ff. aufgestellten Grundsätze[846] –, sei es durch Erreichen der Volljährigkeit[847] oder Tod, entfällt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die unmittelbare Beschwer, so dass das Verfahren beendet ist, da der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das Gericht entscheidet von Amts wegen nur noch über die Kosten gemäß § 81 FamFG. Eine Fortsetzungsfeststellung ist im Verfahren nach dem FamFG grundsätzlich unzulässig.[848] Anderes gilt allerdings im Beschwerdeverfahren nach § 62 FamFG. Hat die erstinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt und hat dieser ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, so spricht das Beschwerdegericht Ersteres auf Antrag aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat und der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt. Regelbeispiele für das Vorliegen eines berechtigten Interesses sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe und konkrete Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 FamFG; siehe im Einzelnen § 9 Rdn 54 ff.).

[847] Ein familienrechtliches "Umgangsrecht" mit einem volljährigen Kind gibt es nicht, vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 6.1.2014 – 8 WF 179/13, juris (Besuchsregelung des Betreuers bezüglich eines unter Betreuung stehenden volljährigen Kindes).
[848] BayObLG FamRZ 1996, 558.

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