Rz. 62

Die Terminsgebühr wird nach dem Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Terminswahrnehmung durch den Anwalt berechnet. Es ist nicht erforderlich, dass die betreffenden Gegenstände im gerichtlichen Verfahren anhängig sind. Es reicht aus, wenn der Anwalt auftragsgemäß in dem Termin über sie verhandelt oder sie mit dem Gericht bzw. dem Gegner erörtert.

 

Rz. 63

 

Beispiel

A klagt im Auftrag des F gegen G ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR ein. Im Termin erörtern die Anwälte, ob man sich über diese Summe und über eine Schadensersatzforderung des G in Höhe von 2.000 EUR einigen kann, die eigentlich in einem gesonderten Klageverfahren geltend gemacht werden soll. Eine Einigung scheitert ­jedoch.

Die Gebühren berechnen sich wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100    
aus 5.000 EUR   434,20 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101    
aus 2.000 EUR   132,80 EUR
gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 7.000 EUR (Grenze von 579,80 EUR ist nicht überschritten)  
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104    
aus 7.000 EUR   535,20 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.122,20 EUR  
5. Umsatzsteuer, VV 7008   213,22 EUR
Gesamt   1.335,42 EUR

a) Wertveränderungen

 

Rz. 64

Bei Erhöhung des Streitwertes durch Klageerweiterung nach der ersten mündlichen Verhandlung berechnet sich die zunächst entstandene Terminsgebühr nach erneuter Terminswahrnehmung nach dem Betrag, der sich aus dem erhöhten Gesamtbetrag des Streitwertes ergibt. Wird also eine Klage über 5.000 EUR nach mündlicher Verhandlung auf einen Betrag von 8.000 EUR erweitert und sodann erneut verhandelt, so entsteht insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 8.000 EUR (§ 22 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 65

Verringert sich der Streitwert nach dem Termin, ist dies auf die einmal entstandene Terminsgebühr ohne Einfluss. Denn der Anwalt kann einmal verdiente Gebühren nicht mehr nachträglich verlieren (vgl. § 15 Abs. 4 RVG). Die nach der Verminderung des Streitwertes neu entstehenden Gebühren berechnen sich natürlich nach dem geringeren Wert.

 

Rz. 66

 

Beispiel

Fahrer F beauftragt A mit einer Schadensersatzklage über 15.000 EUR Sachschaden. Im Verhandlungstermin erscheint der Beklagte nicht, so dass Versäumnisurteil ergeht. Nach Einspruch des Beklagten und erheblichem Bestreiten ordnet das Gericht ein Gutachten nach § 358a ZPO an. Der Sachverständige kommt (ohne Sachverständigentermin) zu dem Ergebnis, dass sich der Schaden nur auf 10.000 EUR beläuft. Daraufhin nimmt A die Klage teilweise zurück. Im dann anberaumten Verhandlungstermin vergleichen sich die Parteien.

A kann folgende Gebühren abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100    
aus 15.000 EUR   933,40 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, VV 3105    
aus 15.000 EUR 359,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104    
aus 10.000 EUR 736,80 EUR  
gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,2 aus 15.000 EUR 861,60 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003    
aus 10.000 EUR   614,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 2.429,00 EUR  
6. Umsatzsteuer, VV 7008   461,51 EUR
Gesamt   2.890,51 EUR

b) Erledigung in der Hauptsache

 

Rz. 67

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien reduziert sich der Gegenstandswert erst, wenn die letzte der beiden Erklärungen dem Gericht vorliegt, denn erst dann ist die Erledigungserklärung wirksam.

 

Rz. 68

Erfolgt die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung, entsteht daher eine volle Terminsgebühr nach dem Wert der Hauptsache, da der Verfahrensgegenstand im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. bei Aufruf der Sache, noch unvermindert ist.[29] Dies gilt auch, wenn nach Abgabe der Erledigungserklärungen ggf. nur noch über die Kostentragungspflicht gestritten wird.

 

Rz. 69

 

Beispiel

Anwalt A erhebt im Auftrag von Halter H Klage über 10.000 EUR gegen den gegnerischen Fahrer, den Halter und den Versicherer. Das Gericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Unmittelbar vor dem Termin zahlt der Versicherer die Klageforderung. Im Termin wird daher der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

A kann folgende Gebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
 

Rz. 70

Etwas anderes kann gelten, wenn der Anwalt von seinem Mandanten allein damit beauftragt wird, die Erledigungserklärung im Termin abzugeben, oder wenn ein bisher nicht mit dem Rechtsstreit befasster Anwalt beauftragt wird, hinsichtlich der Kostenverteilung (§ 91a ZPO) tätig zu werden.[30] In einem derartigen Fall mangelt es an einem entsprechenden Auftrag hinsichtlich der Hauptsache, so dass die Terminsgebühr nur noch aus dem Kostenwert entstehen kann.

 

Rz. 71

Geben die Parteien schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine übereinstimmende Erledigungserklärung ab, entscheidet das Gericht nur noch gemäß § 91a ZPO über die Kosten. Trifft das Gericht diese Entscheidung ohne mündliche ...

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