Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 128
Der Wert hängt vom Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung ab. Wenn der Kläger einen Zahlungsanspruch voraussichtlich ohne die Auskunft nicht weiterverfolgen kann, kann der Wert der Auskunft fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen; ansonsten beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs etwa 10 bis 25 % des zu schätzenden Leistungsanspruchs.
Nach Abschnitt A.I.10 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit soll der Streitwert für Auskunftsansprüche bei 10 bis 50 % der zu erwartenden Vergütung liegen. Innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Festlegung nach dem Interesse des Arbeitnehmers im Einzelfall. Dieses stellt eine deutliche Erhöhung der Streitwerte für Auskunftsverlangen dar. Sie ist jedoch aufgrund der Einbeziehung der Interessen des Arbeitnehmers angemessen.
Auskunftsklagen werden insbesondere als Stufenklage erhoben. § 44 GKG regelt für Stufenklagen, dass für die Wertberechnung nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.
Rz. 129
Zukünftig wird die Frage nach dem Streitwert für einen Auskunftsanspruch erhöhte Relevanz erhalten. Nach einer Entscheidung des BAG können Arbeitgeber bei dem Prozess um Annahmeverzugslohn im Rahmen einer Widerklage Auskunft über die Jobangebote der Agenturen für Arbeit und Jobcenter verlangen. Zu unterscheiden ist dabei, ob der Auskunftsanspruch in einer getrennten Klage geltend gemacht wird oder im Rahmen einer Widerklage gegen die Zahlungsklage auf Annahmeverzugslohn geltend gemacht werden. Auch eine Stufenklage des Arbeitgebers scheint denkbar, bei der dann § 44 GKG Anwendung fände.
Rz. 130
Wenn die Klage isoliert erhoben wird, dürfte die Anwendbarkeit des Streitwertkataloges ausscheiden. Da die Auskunft isoliert geltend gemacht wird, ist sie nicht auf eine Vergütung gerichtet. Da auch andere Wertbezüge fehlen, muss in diesen Fällen der Auffangsteitwert Anwendung (§ 23 Abs. 2 RVG; 5.000 EUR) finden. Ob solche Klagen in der Praxis tatsächlich vom Arbeitgeber angestrengt werden, dürfte jedoch aufgrund des Nutzens fraglich sein.
Rz. 131
Problematisch ist, ob im Rahmen einer Widerklage des Arbeitgebers eine Identität der Streitgegenstände gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG vorliegt. Nach der s.g. "Identitätsformel" des BGH liegt dieses vor, wenn wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. Ob dieses hier vorliegt, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein. Wenn der Arbeitgeber nur die Einwendung des böswilligen Unterlassens von anderen Verdiensten gegen den Verzugslohn geltend macht, dürfte diese Identität anzunehmen sein. Wenn auch andere Einwände geltend gemacht werden, dürfte diese Identität nicht mehr vorliegen, da dann auch abweichende Konstellationen denkbar sind.