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Die deutsche Staatsangehörigkeit wird regelmäßig durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Wer als Kind einer deutschen Mutter oder eines deutschen Vaters geboren worden ist, ist gem. § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG; vormals Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.7.1913) ebenfalls deutscher Staatsangehöriger. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund der Abstammung vom anderen Elternteil oder aus anderen Gründen zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit erworben wird. Insoweit wurde Mehrstaatigkeit auch schon in dem vor 1999 geltenden Staatsangehörigkeitsrecht hingenommen. Ist das Kind außerehelich geboren worden und hat nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind der Feststellung der Abstammung vom deutschen Vater durch eine "nach den deutschen Gesetzen wirksamen" Anerkennung oder Vaterschaftsfeststellung. Die "deutschen Gesetze" umfassen in diesem Zusammenhang auch das IPR. Es gilt daher das gem. Art. 19 EGBGB bestimmte Abstammungsstatut für die Frage, ob und wie die Anerkennung und Vaterschaftsfeststellung erfolgt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung ist nicht davon abhängig, dass dieser irgendwie angemeldet, amtlich bestätigt oder verlautbart wird. Daher ist eine im Ausland als Kind einer deutschen Mutter geborene und aufgewachsene Person Deutscher, selbst wenn sie sich der deutschen Staatsangehörigkeit niemals bewusst geworden ist.

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