Rz. 218
Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Hatten die Eheleute bei Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das damalige gemeinsame Heimatrecht als Güterstatut. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergeben sich ferner die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 15 Abs. 2 EGBGB.
Rz. 219
Hatten die Eheleute bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt grundsätzlich das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung, Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EGBGB. Dieser Grundsatz wird allerdings in zweifacher Hinsicht so stark eingeschränkt, dass er kaum noch Bedeutung hat:
Rz. 220
Einschränkung 1: Haben sich die Eheleute bis zum 8.4.1983 gemeinsam einem bestimmten Recht "unterstellt" oder sind sie "von dessen Anwendung gemeinsam ausgegangen", so gilt dieses Recht, Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Dieser Tatbestand wird von der Rspr. sehr weit ausgelegt, um die subsidiäre Anknüpfung an die Staatsanghörigkeit des Ehemannes in Nr. 3 möglichst weit zurückzudrängen. Es bedürfe einer Gesamtbetrachtung, in die alle äußeren Umstände einzubeziehen seien, wie etwa gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten, der Erwerb von Immobilien zur Schaffung eines Familienheims, Grundbucheintragungen und andere gemeinsame Erklärungen gegenüber Behörden oder Handlungen, die ohne Bezug zu einer bestimmten Güterrechtsordnung nicht denkbar wären. Es reiche, dass die Eheleute "wie selbstverständlich von der ihnen am nächsten liegenden Rechtsordnung ausgegangen sind". Beispiele sind der Abschluss eines Ehevertrages auf der Grundlage eines bestimmten Rechts, Anhaltspunkte in einer gemeinsamen Verfügung von Todes wegen oder gemeinsame Erklärungen in Grundstückserwerbsverträgen.
Rz. 221
Hier hat das BVerfG klarstellen müssen, dass das gemeinsame Ausgehen von der Geltung des Mannesrechts wegen Vertrauens auf Art. 15 EGBGB a.F. – z.B. aufgrund anwaltlicher oder notarieller Beratung auf der Basis der damals allgemein anerkannten Rechtslage – keine Perpetuierung der gleichheitswidrigen Anknüpfung bedürfe. Daher dürfe sie nicht über Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB beachtet werden. So hatten in dem zum BVerfG vorgelegten Fall der österreichische Ehemann und seine deutsche Ehefrau stets in Deutschland gelebt, so dass außer der Staatsangehörigkeit des Ehemannes keinerlei Bezugspunkte zum österreichischen Recht bestanden und sich damit auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Geltung des österreichischen Rechts ergab. Als mit dem gemeinsamen Unterstellen bzw. dem Vertrauen konkludent und formlos gewähltes Recht gilt dieses über den Stichtag des 8.4.1983 hinaus unter den materiellen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 EGBGB fort. Entgegen dem Wortlaut von Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB findet also keine rückwirkende Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB n.F. statt. Rück- und Weiterverweisungen werden nicht beachtet, da ein der Rechtswahl i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EGBGB vergleichbarer Fall vorliege.
Rz. 222
Einschränkung 2: Liegt kein Fall des Unterstellens oder des Ausgehens von einem bestimmten Recht vor, kommt es dennoch nicht zur Geltung des Heimatrechts des Ehemannes, wenn der "güterrechtsrelevante Vorgang" – z.B. die Beendigung des Güterstands durch Scheidung der Ehe oder durch Tod eines Ehegatten – nach dem 8.4.1983 eingetreten ist. In diesem Fall bestimmt der BGH das Güterstatut mit Rückwirkung nach Art. 15 EGBGB n.F. Dabei sind statt des Zeitpunkts der Eheschließung die Umstände (gemeinsame Staatsangehörigkeit, hilfsweise gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute) zum 9.4.1983 zugrunde zu legen (Art. 220 Abs. 3 S. 2, 3 EGBGB).