Rz. 73

Die Eheschließung führt in einigen Rechtsordnungen immer noch zum gesetzlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit. In Deutschland gilt dies seit 1953 nicht mehr. Der in Deutschland lebende ausländische Ehegatte eines Deutschen kann aber unter erleichterten Gründen eingebürgert werden.[110]

[110] Siehe hierzu Ivo, Länderbericht Deutschland Rdn 49.

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