Rz. 75

Deutsche Volkszugehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, gelten gem. Art. 116 GG mit Aufnahme in Deutschland als Flüchtling oder (volksdeutsche) Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit als deutsche Staatsangehörige. Der formelle Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt gem. § 7 StAG erst mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes ein.[112] Gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 5 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11.8.1961[113] gelten sie aber bereits mit Aufnahme in Deutschland kollisionsrechtlich als deutsche Staatsangehörige. Es tritt dann also ein Statutenwechsel ein. Dieser erfasst wegen der Unwandelbarkeit zwar nicht das gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB bestimmte Güterstatut. Zur Änderung des Güterstands ist aber das Gesetz über den gesetzlichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen erlassen worden (siehe Rdn 224).

 

Rz. 76

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Zugehörigkeit zum bisherigen Aufenthaltsstaat nach Maßgabe seines Staatsangehörigkeitsrechts erhalten bleiben kann. Dies ist aus deutscher Sicht gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich; der ausländische Staat wird regelmäßig jedoch weiterhin seine Staatsanghörigkeit für maßgeblich halten und damit bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit von der Fortgeltung des bisherigen Heimatrechts ausgehen.

[112] Ausgenommen sind gem. § 40a StAG die Personen, die vor dem 1.8.1999 Aufnahme gefunden haben: Diese erwarben kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
[113] Hierzu Erman/Hohloch, 15. Aufl. 2017, Art. 5 EGBGB Rn 39; Palandt/Thorn, 79. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Anh. Rn 11.

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