Rz. 345
Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie nach § 13a Abs. 3 RDG bzw. § 43d Abs. 3 BRAO zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
Im Erstattungsverhältnis ist insoweit zu beachten, dass sich aus § 98 ZPO als allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, dass bei einer gütlichen Einigung jede Partei ihre Kosten selbst trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies gilt auch für die außergerichtliche Einigung. Auch in der Zwangsvollstreckung wird § 788 ZPO durch § 98 ZPO verdrängt.
Hinweis
Vor diesem Hintergrund muss der Rechtsdienstleister des Gläubigers stets darauf achten, dass eine gütliche Einigung auch eine Kostenregelung enthält. Im Rahmen von Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG, d.h. bei einer streitigen Forderung wird dabei eine quotale Kostenregelung naheliegen, während es im Rahmen der reinen Inkassodienstleistung und der bloßen Einigung, wie die Forderung zurückgeführt wird, angemessen ist, wenn der Schuldner die Kosten trägt
Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr ist also zunächst, dass diese im Vergütungsverhältnis zwischen Gläubiger und Rechtsdienstleister überhaupt entsteht, zum anderen stets eine Kostenübernahmevereinbarung.
Ausgehend davon muss der Schuldner, sofern es sich um eine Privatperson handelt, schon bei der bloßen Absicht einer Zahlungsvereinbarung "zuvor" und zumindest in Textform hierauf hingewiesen werden. Hieraus sind verschiedene Folgerungen zu ziehen:
▪ |
Hinweis nicht Vereinbarung: Aus dem Charakter als Hinweispflicht ergibt sich, dass es nicht genügt, dass die Zahlungsvereinbarung selbst einen vereinbarenden Inhalt hat, wonach der Schuldner die Einigungsgebühr zu erstatten hat. Der Hinweis hat vielmehr gesondert zu erfolgen. |
▪ |
Die zeitliche Dimension: Da der Hinweis "zuvor" zu erteilen ist und schon die "beabsichtigte" Zahlungsvereinbarung die Hinweispflicht auslöst, sollte der Hinweis schon mit der Erstmahnung des Rechtsdienstleisters erfolgen. Dieser Hinweis ist genügend, wenn der Schuldner dann im weiteren Verlauf der Kommunikation eine Zahlungsvereinbarung schließt. Das Gesetz verlangt insoweit nicht, dass der Hinweis "unmittelbar" zuvor erteilt werden muss. Eine Wiederholung des Hinweises wird deshalb nur veranlasst sein, wenn die Kommunikation über Monate unterbrochen war und deshalb unterstellt werden muss, dass dem Schuldner der Hinweis nicht mehr präsent ist. Andererseits wird dem Rechtsdienstleister aber auch nicht verwehrt sein, den Hinweis "unmittelbar" vor dem Abschluss der Vereinbarung zu erteilen, etwa per E-Mail zu übermitteln oder im Rahmen eines Schuldnerportals zum Download bereit zu stellen. Völlig ausreichend ist es auch, wenn der Hinweis dem Schuldner (nochmals) mit dem Ratenzahlungsangebot in einem Schreiben erteilt wird und die Zahlungsvereinbarung erst zeitlich nachfolgend zustande kommt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Hinweiserteilung mit der Bestätigung einer bereits zuvor geschlossenen Zahlungsvereinbarung nicht genügt. |
▪ |
Die formelle Dimension: Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Die Textform wird für die Praxis mit einer E-Mail ebenso gewahrt wie mit der Notwendigkeit einen Hinweis in einem Schuldnerportal zunächst herunterzuladen. In jedem Fall wird die Form auch gewahrt, wenn der Hinweis schriftlich übersandt wird. |
▪ |
Die inhaltliche Dimension: Der Hinweis darf sich darauf beschränken, dass der Schuldner die Einigungsgebühr zu erstatten hat, wenn es zu einer Zahlungsvereinbarung kommt. Mehr verlangt der Wortlaut des Gesetzes nicht. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass in diesem Zeitpunkt – der Absicht eine Zahlungsvereinbarung zu schließen – weder sicher feststeht, welcher Gegenstandswert nach § 31b RVG maßgeblich ist, noch ob Nr. 1000 Nr. 1 oder Nr. 2 VV RVG mit ihren unterschiedlichen Gebührensätzen zur Anwendung kommen. Es steht also gar nicht fest, welche konkrete Einigungsgebühr in absoluter Höhe entsteht. Diese Sichtweise ergibt sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 13a Abs. 3 RDG zu § 13a Abs. 1 Nr. 5 RDG, wonach bei der Geltendmachung der Gebühr Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund gemacht werden müssen. Sollte die Hinweispflicht nach Abs. 3 den gleichen Umfang erreichen, hätte es einerseits nahegelegen, den gleichen Wortlaut zu wählen, andererseits bedürfte es dann der Informationspflicht des § 13a Abs. 1 Nr. 5 RDG nicht, weil der Schuldner bereits informiert wäre. Die G... |