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Zum anderen ist die Beauftragung des Inkassodienstleisters oder eines auf das Inkasso spezialisierten Rechtsanwaltes Folge der Nichtleistung des Schuldners und stellt sich als mangelnde Erfüllung vertraglicher Abreden, als verzugsbegründende Pflichtverletzung oder auch als unerlaubte Handlung[6] des Schuldners dar.
Insoweit kann dem Gläubiger gegen den Schuldner ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Form der Inkassokosten aus Vertrag, aus Verzug nach §§ 280, 286 BGB[7] oder den §§ 823, 826 BGB zustehen. Weitere materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsvorschriften[8] kommen in Betracht, deren Voraussetzungen jeweils im Einzelfall und jeweils für sich im Wege der echten Anspruchskonkurrenz zu prüfen sind. Hier wird vom sogenannten Erstattungsverhältnis gesprochen.
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