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Die Auftraggeber haften nach § 7 Abs. 2 RVG gesamtschuldnerisch lediglich bis zur Höhe der Gebühren, die anfallen würden, wenn lediglich ein Auftraggeber in Anspruch genommen wird. Insbesondere bei der gerichtlichen Geltendmachung der Honorarforderungen nach § 11 RVG oder im Mahn- oder Klageverfahren ist daher auf die Begrenzung der einzelnen Forderungen zu achten.

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