Rz. 145

Als Sonderfall fällt eine Terminsgebühr nicht in voller Höhe an, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird. Die Terminsgebühr beträgt in der ersten Instanz und in der Berufung 0,5 Gebühren, nach Nr. 3105 und 3203 VV RVG. In der Revision beträgt die reduzierte Terminsgebühr nach Nr. 3211 VV RVG 0,8 Gebühren.

Die reduzierte Terminsgebühr fällt auch an, wenn der Rechtsanwalt im schriftlichen Vorverfahren wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsabsicht der Gegenseite ein Versäumnisurteil erwirkt; Nr. 3105 Anm. (2) VV RVG.

 

Rz. 146

Die Reduzierung der Terminsgebühr setzt dem Wortlaut nach voraus, dass nur ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, der die genannten Merkmale erfüllt. Sobald ein weiterer Termin erfolgt, in dem erneut ein Versäumnisurteil beantragt wird oder Anträge zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt werden, entsteht die volle Terminsgebühr. Auch weitere Termine zur Beweiserhebung oder sonstige Besprechungen des Rechtsanwaltes lösen die volle Gebühr aus.

 

Beispiel:

Die Beantragung eines technischen zweiten Versäumnisurteils geht folglich mit der Geltendmachung der vollen Terminsgebühr einher, soweit der Rechtsanwalt in beiden Terminen das Versäumnisurteil beantragt hat. Wurde der Rechtsanwalt erst im zweiten Termin tätig oder erging das Versäumnisurteil nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid,[177] bleibt es bei der reduzierten Terminsgebühr.

 

Rz. 147

Sind im Gerichtstermin beide Parteien verhandlungsbereit, entsteht die Terminsgebühr in voller Höhe. Das gilt auch dann, wenn in dieser einzigen Verhandlung ein Versäumnisurteil ergeht. Die Regelung aus § 333 ZPO, dass das Nichtverhandeln dem Nichterscheinen gleichzusetzen ist, ist für die Verkürzung der Terminsgebühr gerade nicht anzuwenden, Nr. 3105 Anm. (2) VV RVG.[178] Damit ist bei einer Flucht in die Säumnis stets die volle 1,2 Terminsgebühr – in der Revision auch mehr – abzurechnen.

 

Rz. 148

Die Terminsgebühr entsteht auch in voller Höhe, wenn über die Anträge zur Prozess- und Verfahrensleitung oder den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus noch weitere Handlungen vorgenommen werden. Wird vor Beantragung des Versäumnisurteils noch eine Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, entsteht die Terminsgebühr auch in Höhe von 1,2 Gebühren.[179]

 

Praxistipp:

Sollte es bei einem Termin mit nicht oder nicht ordnungsgemäß vertretener Gegenseite zu Erörterungen und Beantragung eines Versäumnisurteils kommen, sollte unbedingt darauf hingewirkt werden, dass die Erörterung im Protokoll erfasst wird.

[177] OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.4.2012 – 6 W 52/12, www.anwaltsmagazin.de, Abruf-Nr. 130219.
[178] Onderka/N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, VV 3105 Rn 6.

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