Rz. 113
Für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens sind die anwaltlichen Gebühren in Nr. 3305 bis 3308 VV RVG geregelt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen den Gebühren des Antragstellers und denen des Antragsgegners.
1. Vertretung des Antragstellers
a) Mahnbescheid, Nr. 3305 VV RVG (§ 15a RVG)
Rz. 114
Die Anfertigung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides oder Europäischen Zahlungsbefehls nebst Einreichung bei Gericht löst nach Nr. 3305 VV RVG eine 1,0 Verfahrensgebühr aus. Bei der Vertretung von mehreren Auftraggebern kann der Rechtsanwalt folglich auch den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG berechnen (vgl. hierzu § 1 Rdn 65 ff.).
Rz. 115
Auch die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren unterliegt der Anrechnung. So ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 zur Hälfte maximal 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Gleichzeitig erfolgt eine vollständige Anrechnung der Verfahrensgebühr im Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr im späteren Klageverfahren nach Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG.
Die Anrechnung gilt natürlich nur soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine Angelegenheit ist.
Rz. 116
Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag zur Durchführung des Mahnverfahrens und kommt es dann aber nicht zum Einreichen des Antrages, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG von 1,0 auf 0,5.
b) Vollstreckungsbescheid, Nr. 3308 VV RVG
Rz. 117
Im gerichtlichen Mahnverfahren löst auch die Beantragung des Vollstreckungsbescheides eine eigene Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG in Höhe von 0,5 Gebühren aus. Dafür muss der Antrag auch zulässig sein. Ein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides vor Ablauf der Widerrufsfrist löst die Gebühr folglich nicht aus. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides löst die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG nach S. 1 der Anmerkung nur aus, wenn nicht
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vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein Widerspruch eingegangen ist oder |
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dieser Widerspruch im Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren mit dem Antrag verbunden war, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. |
Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt, der den Vollstreckungsbescheid in Unkenntnis des eingelegten Widerspruches beantragt, nur dann die Gebühr aus Nr. 3308 VV RVG verdient, wenn der Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
Praxistipp:
Um sicherzugehen, dass die Gebühr vollumfänglich verdient wird, müsste der Rechtsanwalt also sichergehen, dass kein rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wurde. Das kann zum einen durch längeres Zuwarten erfolgen. Gerade bei einem Interesse an der schnellstmöglichen Titulierung empfiehlt sich hier aber ein Anruf beim Mahngericht mit der Frage, ob und seit wann denn der Widerspruch vorliegen würde.
Rz. 118
Es ist auch möglich, dass der Rechtsanwalt allein mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheides beauftragt wird. Hier entsteht die 0,5 Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG ohne die 1,0 Gebühr aus Nr. 3305 VV RVG. Die Gebühr für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides wird auch nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Das gilt sogar dann, wenn der Rechtsanwalt lediglich mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheides beauftragt wurde. Es fehlt hier schlichtweg an einer Anrechnungsvorschrift im RVG.
Rz. 119
Die Post- und Telekommunikationspauschale entfällt auf die Kosten des Mahnverfahrens als eigene Angelegenheit nach § 17 Nr. 2 RVG gesondert. Sie ist nicht auf die Kosten des späteren Klageverfahrens anzurechnen.
Rz. 120
Der Mehrvertretungszuschlag fällt auch auf die Gebühren des Mahnverfahrens an. Dabei kann aber lediglich die erste angefallene Verfahrensgebühr erhöht werden. Die Anmerkung zu Nr. 3308 VV RVG bestimmt hier, dass die Mehrvertretungsgebühr dann nicht auf die Gebühr aus Nr. 3308 VV RVG erhoben wird, wenn bereits eine Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG angefallen ist. Die Mehrvertretungsgebühr wird im Mahnverfahren also nur einmal gewährt.
c) Terminsgebühr im Mahnverfahren
Rz. 121
Das Mahnverfahren gehört bereits zu den gerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund kann auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, wenn der Rechtsanwalt mit Dritten Besprechungen führt, die der Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreites dienen. Die Gebühr kann erst mit dem Auftrag entstehen, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, da die Terminsgebühr stets den Auftrag eines gerichtlichen Vorgehens voraussetzt. Die Einreichung eines Antrages ist dafür nicht erforderlich.
Wenn das Mahnverfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht, so ist auch die Terminsgebühr auf die spätere Terminsgebühr im Klageverfahren anzurechnen; Nr. 3104 Anm. (4) VV RVG. Diese Gebühr entsteht damit nur einmal.
d) Übergang ins gerichtliche Verfahren
Rz. 122
Im Falle eines Widerspruches kann das Verfahren in das gerichtliche Klageverfahren übergeleitet werden. Dabei gilt, dass...