Rz. 64

Für die Weiterleitung von Geldern an den Mandanten oder Dritten kann der Rechtsanwalt eine Hebegebühr verlangen. Voraussetzung ist der – auch konkludent – erteilte Auftrag zur Entgegennahme des Geldes durch den Mandanten. Die Hebegebühr fällt im Moment der Auszahlung an und wird auf jeden Auszahlungsbetrag gesondert berechnet. Die jeweilige Gebühr kann sogleich mit dem Auszahlungsbetrag verrechnet werden.

Die Höhe der Gebühr beträgt mindestens 1,00 EUR. Sie wird prozentual nach dem ausgezahlten Betrag berechnet. Auf die Hebegebühr fallen Post- und Telekommunikationspauschale – soweit entstanden- und Umsatzsteuer an.[77]

 

Rz. 65

Gegenüber dem Mandanten soll keine Hinweispflicht bestehen, dass die Vereinnahmung der Fremdgeldzahlungen eigene Gebühren auslösen.[78] Es empfiehlt sich dennoch eine rechtzeitige Aufklärung des Mandanten, um unnötigen Erörterungen und Rückfragen des Mandanten vorzubeugen.

 

Rz. 66

Keine Hebegebühr fällt an für die Weiterleitung von Gerichtskostenvorschüssen, von Kostenerstattungen durch die Gegenseite oder bei Verrechnungen der Zahlungen auf die eigene Vergütung (Anm. 5).

Die Hebegebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann erstattungsfähig, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Überwachung der Zahlungseingänge durch den Rechtsanwalt notwendig machen. Das kann z.B. dann angenommen werden, wenn die Wirksamkeit eines Vergleiches vom rechtzeitigen Zahlungseingang abhängig ist.[79]

 

Beispiel:

Der Rechtsanwalt erhält den geschuldeten Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR in 2 Raten zu je 1.500,00 EUR. Nach Eingang des gesamten Betrages verrechnet er das Fremdgeld mit 100,00 EUR eigenen Kosten und möchte den Restbetrag an den Mandanten auszahlen. Er informiert den Mandanten über die Zahlung mit einem Brief.

Die Berechnung der Hebegebühr erfolgt wie nachstehend:

auszuzahlender Betrag 2.900,00 EUR

 
Hebegebühr bis 2.500,00 EUR aus 2.500,00 EUR nach Nr. 1009 Nr. 1 VV – 1,0 % 25,00 EUR
Hebegebühr bis 10.000,00 EUR aus 400,00 EUR nach Nr. 1009 Nr. 2 VV – 0,5 % 2,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale 5,40 EUR
  32,40 EUR
auszukehrendes Fremdgeld – 2.900,00 EUR
auszuzahlendes Guthaben – 2.867,60 EUR
[77] Enders, RVG für Anfänger, Rn 532.

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