Rz. 79
Unter Einhaltung der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vergütungsvereinbarung besteht für den Rechtsanwalt für Erbrecht die Möglichkeit ein Pauschal-, Zeit- oder Gegenstandshonorar sowie eine Kombination von Pauschal- und Zeithonorar mit dem Mandanten abzuschließen. Welche Honorarvereinbarung im Einzelfall der Vorrang bei der Beratung oder der Vertretung im erbrechtlichen Mandat eingeräumt werden sollte, soll durch eine Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen der jeweiligen Honorarvereinbarung im Folgenden skizziert werden.
Hinweis
Unabhängig von der Art der gewählten Vergütungsvereinbarung sollten bei der Festlegung der Vergütungsvereinbarung folgende Regelungspunkte berücksichtigt werden:
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grundsätzlich sollte eine exakte Angabe der zu erbringenden Leistung erfolgen, daher sollte sich nicht darauf beschränkt werden, nur Erbangelegenheit A ./. B zu schreiben, |
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die Vergütungsgrundlage sollte genau bezeichnet werden (Pauschal-, Zeit- oder Gegenstandshonorar), |
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etwaig anfallende zusätzliche Auslagen sind dem Grunde nach festzulegen (Recherchekosten), |
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daneben sollte ein Hinweis auf Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld oder Kopierkosten aufgenommen werden, |
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ein Hinweis auf die anfallende Umsatzsteuer sollte erfolgen, |
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zusätzlich sollte eine Regelung über Vorschusszahlungen aufgenommen werden, insbesondere ob bereits geleistete Vorschusszahlungen auf die Vergütung anzurechnen sind, |
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die Tätigkeiten, die umfasst sind, sollten unter Beachtung von § 17 RVG hinreichend bestimmt sein, |
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sofern juristische Hilfskräfte eingesetzt werden, sollten deren Stundensätze in der Vereinbarung mit festgelegt werden, |
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es sollte der Hinweis erfolgen, dass die getroffene Vergütungsvereinbarung von der gesetzlichen Vergütung abweicht, |
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es sollte der Hinweis erfolgen, dass in jedem Falle eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren erfolgt; eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur in den Grenzen von § 4 RVG verlangt werden, |
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es sollte der Hinweis erfolgen, dass der Gegner im Falle einer Kostenerstattung nur die gesetzlichen Gebühren erstatten muss, |
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die Vereinbarung sollte Regelungen im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung bzw. von Vorschüssen enthalten, |
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daneben können Dokumentationspflichten und Aufbewahrungspflichten geregelt werden. |
1. Pauschalhonorar
Rz. 80
Zunächst kann der Rechtsanwalt für Erbrecht mit dem Mandanten ein Pauschalhonorar vereinbaren. Ein Pauschalhonorar liegt in den Fällen vor, in denen eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit mit einer der Höhe nach bestimmten Vergütung bezahlt werden soll. Insoweit vereinbart der Rechtsanwalt mit dem Mandanten, dass er für die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs insgesamt 1.500 EUR erhalten soll. Eine solche ziffernmäßige Festlegung der Vergütung hat zur Folge, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit oder besondere Verfahrensgestaltungen und Abläufe bei der Gebührenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden können.
Rz. 81
Auf der einen Seite begründet die fehlende Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie besonderer Verfahrensgestaltungen und Abläufen bei der Gebührenabrechnung die Probleme einer pauschalen Vergütung. Insbesondere birgt sie für den Rechtsanwalt die Gefahr, nicht mehr kostendeckend zu arbeiten, da er häufig bei der Mandatsannahme nicht absehen kann, welche Leistungen er im erbrechtlichen Mandat im Einzelnen zu erbringen hat. So wird er beispielsweise nicht erkennen können, ob ein Pflichtteilsanspruch oder Vermächtnisanspruch nach einem Aufforderungsschreiben durch die Gegenseite direkt erfüllt wird oder ob eine umfangreiche außergerichtliche und eine daran angrenzende gerichtliche Auseinandersetzung über mehrere Instanzen mit umfangreicher Beweisaufnahme durchgeführt werden muss.
Rz. 82
Auf der anderen Seite bietet die pauschale Vergütung für den Mandanten die notwendige Transparenz bei der Gebührenabrechnung, da ihm bereits von Anfang an die Kosten seiner Rechtsverfolgung vor Augen geführt werden. Er kann sich auf einen Fixbetrag einrichten, wodurch die Gefahr einer späteren Auseinandersetzung über die Vergütungshöhe beseitigt wird. Dem Rechtsanwalt kann nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er den Mandanten nicht hinreichend über die Vergütungshöhe oder die Zusammensetzung der Gebührenabrechnung informiert hat.
Rz. 83
Im Ergebnis bietet sich eine Pauschalvereinbarung an, sofern der Rechtsanwalt für Erbrecht den Umfang und den Zeitaufwand seiner Tätigkeit genau abschätzen kann. Für diesen Fall bietet die Pauschalvergütung eine praktische Lösung, da sie im Ergebnis einen möglichen Streit über die Vergütungshöhe unterbindet. Allerdings wird der Rechtsanwalt im erbrechtlichen Mandat nur in den seltensten Fällen den genauen Zeitaufwand des Mandats abschätzen können, sofern es beispielsweise um die Durchsetzung von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft geht. Hier kann der Recht...