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Im Hinblick auf eigene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft ließ das alte Recht Regelungen zu seiner Verwaltung vermissen. Diese Lücke schließt nun § 9a Abs. 3 WEG. Danach gelten die Regelungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in §§ 18, 19 Abs. 1, 27 WEG für das Gemeinschaftsvermögen entsprechend. Dessen Verwaltung erfolgt also, soweit eine Beschlussfassung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht erforderlich ist, durch den Verwalter, ansonsten durch Beschluss. Dieser muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

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