Rz. 192

Der Anspruch der zur Vermietung berechtigten Person auf angemessene Befristung des Mietverhältnisses gem. § 1568a Abs. 5 S. 2 BGB erlischt nicht nach § 1568a Abs. 6 BGB. Die Vorschrift erfasst Abs. 5 S. 2 nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Abs. 6, da aufgrund der Vorschrift, in den Fällen der Abs. 3 und Abs. 5 der Anspruch auf "Eintritt in ein Mietverhältnis" oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist. Es erlischt also lediglich der Anspruch nach § 1568a Abs. 5 S. 1 BGB auf Begründung eines Mietverhältnisses, nicht jedoch die Ansprüche gem. § 1568a Abs. 5 S. 2, S. 3 BGB, die andere Anspruchsinhalte haben, die von § 1568a Abs. 6 BGB nicht erfasst sind.

Das entspricht auch den Vorstellungen der Gesetzgeber und dem Sinn und Zweck der Vorschriften. Der Anspruch auf eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses gem. § 1568a Abs. 5 S. 2 BGB kann nämlich nicht nur zugleich mit dem Antrag der zur Vermietung berechtigten Person nach § 1568a Abs. 5 S. 1 BGB oder, wenn der Ehegatte den Anspruch geltend macht, als Wiederantrag im selben Verfahren erhoben werden; vielmehr kann der Anspruch auch nach Rechtskraft des Beschlusses unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 FamFG gestellt werden.

 

Rz. 193

Der überlassungsberechtigte Ehegatte und Mieter kann gegebenenfalls vor Ablauf der Frist erneut den Anspruch nach § 1568a Abs. 5 S. 1 BGB geltend machen, um gegebenenfalls zu verhindern, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses ein vertragsloser Zustand eintritt. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nicht möglich, da § 1568a Abs. 5 S. 2 BGB die Abs. 2 und 3 des § 575 BGB nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Zudem kennt das Mietrecht das aus Billigkeitsgesichtspunkten befristete Mietverhältnis nicht, eine Verlängerungsmöglichkeit sieht das Mietrecht deshalb für § 1568a Abs. 5 S. 2 Alt. 2 BGB nicht vor. Zur Gleichbehandlung beider Alternativen des § 1568a Abs. 5 S. 2 BGB ist deshalb allein die Begründung eines neuen Mietverhältnisses gem. § 1568a Abs. 5 S. 1 BGB möglich.[468] Dem Vermieter steht dann gegebenenfalls wiederum der Anspruch gem. § 1568a Abs. 5 S. 2 BGB zu.

[468] A.A. Johannsen/Henrich/Götz, § 1568a Rn 61, die entsprechende Anwendung des § 574c BGB im Wege der Analogie in besonderen Ausnahmefällen befürwortend. Diese Vorschrift passt aber nicht für die spezielle Situation der geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung. Die Gesetzgeber haben aus gutem Grund darauf verzichtet, eine Möglichkeit der Verlängerung des Mietverhältnisses nach mietrechtlichen Vorschriften vorzusehen.

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