Rz. 8

Der Fristbeginn bestimmt sich bei gesetzlichen Fristen gem. § 222 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften des BGB. Einschlägig ist insoweit § 187 BGB. Zu unterscheiden ist danach, ob die Frist mit einem Ereignis oder einem in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt beginnt (§ 187 Abs. 1 BGB) oder aber, ob der Beginn eines Tages den für den Anfang der Frist maßgebenden Zeitpunkt darstellt (§ 187 Abs. 2 BGB). Im ersteren Fall (§ 187 Abs. 1 BGB) wird der Tag, in den das Ereignis fällt (z.B. die Zustellung eines Urteils), bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet, man rechnet also von dem nächsten Tag an. Im zweiten Fall (§ 187 Abs. 2 BGB) wird der fragliche Tag mitgerechnet. Die Notfristen der ZPO sind insgesamt sog. Ereignisfristen, so dass bei der Fristberechnung der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird. Eine ZPO-Frist kann an jedem Tag des Jahres zu laufen beginnen. Eine besondere Ausnahmeregel gibt es hier nicht. Übrigens: In manchen Bundesländern ist der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag); einige Bundesländer, in denen dieser Tag bisher kein gesetzlicher Feiertag war, haben diesen neu als Feiertag eingeführt. Sie sollten sich daher erkundigen, ob in dem Bundesland, in welchem Sie die Fristsache einreichen möchten, der 31.10. ein Feiertag ist. Es kommt nicht darauf an, von wo aus man die Sache verschicken möchte, sondern wo sie eingereicht werden soll. Es ist natürlich unschädlich, wenn man eine Sache am 31.10. in einem Bundesland einreicht, das diesen Tag als gesetzlichen Feiertag bestimmt hat. Für die Frist ist das unproblematisch, denn man dürfte in diesem Bundesland die Fristsache auch am nächsten Werktag einreichen; vor Fristablauf darf man natürlich eine Sache auch schon einreichen. Sehr schlecht wäre es allerdings, wenn man, ohne zu prüfen davon ausgeht, dass am 31.10. dort wo man einreichen möchte, ein Feiertag ist und glaubt, man könne noch am nächsten Werktag einreichen. Daher nochmals: Es kommt immer darauf an, ob das Bundesland/der Ort, in dessen Bezirk das Empfängergericht liegt, einen gesetzlichen Feiertag hat oder nicht. Es kommt nicht auf den Absender an.

 

Rz. 9

Bei der Bestimmung des Fristablaufs muss darauf geachtet werden, um was für einen Wochentag es sich bei dem rein rechnerisch letzten Tag der Frist handeln würde. Gemäß § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB endet die Frist nämlich, sofern das (rechnerische) Ende auf einen Samstag, Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag fällt, erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

 

Rz. 10

 

Beispiel 1:

Die Monatsfrist zur Berufungseinlegung beginnt gem. § 517 ZPO mit dem Ereignis der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Zustellung ist ein Ereignis i.S.v. § 187 Abs. 1 BGB. Wurde beispielsweise am 28.8.2019 ein Urteil in vollständiger Form zugestellt, beginnt die Monatsfrist am 29.8.2019, 0:00 Uhr zu laufen. Sie würde rechnerisch gem. § 188 Abs. 2 BGB am 28.9.2019, 23:59 Uhr enden. Der 28.9.2016 ist jedoch ein Samstag; mithin läuft die Berufungsfrist erst am nächsten Werktag, Montag, den 30.9.2019, 23:59 Uhr ab.

 

Rz. 11

 

Hinweis:

Da es 24:00 Uhr nicht gibt bzw. 0:00 Uhr des nächsten Tages gleichkommt, läuft die Frist genau genommen um 23:59 und 59 Sek. ab. In vielen Prüfungen wird zwar als Ablaufuhrzeit immer 24:00 Uhr verlangt. Nach einer Entscheidung des BGH[1] ist aber ein Faxeingang um 0:00 Uhr nicht gleichbedeutend mit 24:00 Uhr und verspätet, wenn die Frist nicht spätestens mit der Zeitangabe 23:59 Uhr bei Gericht eingeht.

 

Rz. 12

 

Beispiel 2:

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss wird am 6.9.2019 zugestellt. Da der Rechtspfleger einen Betrag von 254,00 EUR bei den zur Festsetzung beantragten Kosten abgesetzt hat, ist beabsichtigt, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Fristbeginn ist der 7.9.2019, 0:00 Uhr, §§ 187 Abs. 1 BGB, 222 Abs. 1 ZPO. Fristablauf ist der 20.9.2019, 23:59 Uhr, §§ 188 Abs. 2 BGB, 222 Abs. 1 ZPO. Zu beachten ist hierbei, dass für den Fristbeginn unerheblich ist, wenn der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

 

Rz. 13

 

Beispiel 3:

Zustellung eines vollständigen Urteils am 31.1.2019. Fristbeginn ist der 1.2.2019. Da der Monat Februar keine 31 Tage hat, läuft die Frist am letzten Tag des Februar 2019, somit am 28.2.2019 ab, § 188 Abs. 3 BGB. Man rechnet "fehlende" Tage nicht "drauf"! Der Monat Februar ist eben ein kurzer Monat. Da der 28.2.2019 auch kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, ist hier nichts weiter zu beachten. Die Frist läuft de facto an dem 28.2.2019 ab.

[1] BGH v. 8.5.2007 – VI ZB 74/06.

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