Rz. 330
Unterhaltssachen nach § 51 Abs. 3 FamFG betreffen Verfahren nach § 3 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (§ 231 Abs. 2 FamFG):
Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen nach diesen Vorschriften diese untereinander den Berechtigten; wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Gericht auf Antrag den Berechtigten.
Der Festwert mit 500,00 EUR ist angesichts der geringen Bedeutung dieser Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt.[305]
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