Florian Enzensberger, Maximilian Maar
Rz. 147
Ferner kann der Erblasser ganz allgemein die Abkömmlinge des Erben als Vermächtnisnehmer benennen. Probleme im Hinblick auf § 2065 Abs. 2 BGB bestehen nicht. Wie bereits an anderer Stelle dargestellt (siehe Rdn 69), können die Abkömmlinge des Vorerben allgemein als Nacherben eingesetzt werden. Wenn dies möglich ist, muss auch eine entsprechende Bestimmung des aufschiebend befristeten Vermächtnisnehmers möglich sein.
Mit dieser Gestaltungsvariante wird auch auf Veränderungen in der familiären Struktur des Erben nach dem Erbfall Rücksicht genommen. Es können auch Abkömmlinge des Erben, die zwischen Testamentserrichtung und Anfall des Vermächtnisses geboren werden am Nachlass teilhaben.
Probleme können sich aber ergeben, wenn der Erbe ohne Hinterlassung von eigenen Abkömmlingen verstirbt. Es stehen dann keine Vermächtnisnehmer zur Verfügung, was dazu führt, dass der Beschwerte unbeschränkter Vollerbe wird. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt ratsam, einen Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen. Auch bei Hinterlassung von eigenen Abkömmlingen ist die Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers sehr empfehlenswert. Dabei kommt auch der Unterscheidung, ob eine aufschiebende Bedingung oder eine Befristung vorliegt, Bedeutung zu. § 2074 BGB, wonach im Zweifel eine Zuwendung nur geltend soll, wenn der Bedachte den Eintritt erlebt, ist nämlich nur auf eine aufschiebende Bedingung, nicht jedoch auf eine Befristung anwendbar. Hinsichtlich des Todes einer Person als Ereignis für das Nachvermächtnis ist jedoch umstritten, ob es sich um eine Bedingung oder Befristung handelt, wobei wohl vieles für eine Befristung spricht. Damit ist, sofern kein anderer Wille des Erblassers feststellbar ist, die Vererblichkeit des schuldrechtlichen Anspruchs davon abhängig, wie das auslösende Ereignis zu qualifizieren ist. Zwar kommt § 2074 BGB nur dann Vorrang vor § 2069 BGB zu, wenn ein die weiteren Abkömmlinge ausschließender Wille des Erblassers zweifelsfrei festgestellt werden kann. Aber will der Erblasser sicherstellen, dass das Nachvermächtnis nicht ersatzlos entfällt, muss er ausdrücklich einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen. Die ausdrückliche Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers verdrängt gem. § 2190 BGB zudem die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, eine klarstellende Formulierung in die letztwillige Verfügung aufzunehmen, woraus sich unzweideutig ergibt, dass der Erblasser die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB gerade nicht will.
Formulierungsbeispiel
Entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen Auslegungs- und Vermutungsregel und anderen gesetzlichen Bestimmungen wird zum alleinigen und ausschließlichen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt Frau X.