Florian Enzensberger, Maximilian Maar
Rz. 138
Der Nachlass geht zunächst auf einen Vollerben über. Der Vermächtnisnehmer erwirbt erst zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf den vermachten Gegenstand (§§ 2177, 2174 BGB). Dies stellt eine abweichende Regelung zu § 2176 BGB dar.
Im Gegensatz zu dem Vermögen des Erblassers, das der Nacherbschaft unterliegt, bilden die aufschiebend befristet vermachten Gegenstände in der Hand des Beschwerten kein Sondervermögen. Die Gegenstände fallen grundsätzlich in den Nachlass des Erblassers. Um zu verhindern, dass der Beschwerte die betreffenden Gegenstände weitervererbt, wird der geschiedene Erblasser den Anfall des Vermächtnisses immer so legen, dass er mit dem Tod des beschwerten Erben eintritt. Die Gegenstände unterfallen auch nicht dem Pflichtteilsanspruch der Verwandten des beschwerten Erben. Sie sind vielmehr nach § 2311 BGB als Verbindlichkeit von den Aktiva des Nachlasses in Abzug zu bringen.
Der unerwünschte Personenkreis kann also weder im Wege der Erbfolge noch über Pflichtteilsansprüche an den vermachten Gegenständen teilhaben.
Um für einen möglichst umfassenden Ausschluss der unerwünschten Personen zu sorgen, sollten alle Vermögensgegenstände aus dem Nachlass des ursprünglichen Erblassers vermacht werden. Ein derartiges Universalvermächtnis könnte allerdings einen Verstoß gegen § 2087 BGB darstellen. Demnach ist eine Verfügung dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, auch wenn er ihn nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet. Folglich müsste bei einer Zuteilung des gesamten Nachlasses von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden. Allerdings gilt es, den dispositiven Charakter des § 2087 BGB zu beachten. Nur wenn eine Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebnislos bleibt, kann auf die besondere Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden, wonach die Zuwendung des Vermögens im Ganzen oder eines Bruchteils hiervon als Erbeinsetzung zu werten ist. Sinn und Zweck des § 2087 BGB ist es, eine nicht eindeutige Willensbestimmung des Erblassers klarzustellen und nicht die Testierfreiheit des Erblassers einzuschränken. Ein Verstoß gegen § 2087 BGB liegt also bei einem Vermächtnis sämtlicher Nachlassgegenstände nicht vor. Entscheidend ist allein, dass der Erblasser im Testament ausdrücklich und unmissverständlich regelt, dass es sich um ein Vermächtnis handeln soll.