Rz. 404

Auch in Vorbem. 6.4 Abs. 2 S. 1 VV RVG ist die Anrechnungsgrenze auf 207,00 EUR angehoben worden, wie dies auch für die Geschäftsgebühr der Nr. 2302 Nr. 2 VV RVG in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 VV RVG geschehen ist. Im Regierungsentwurf hatte man diese Anpassung übersehen. Auf die Anregung des Rechtsausschusses hin ist das Versäumte dann nachgeholt worden.

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