Rz. 343
Ergänzt wird ferner, dass die Gebühr bei einer Einigung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts anfällt. Daraus ergibt sich, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ausreicht, was der BGH für die Zivilgerichtsbarkeit vor Kurzem bereits klargestellt hat.
Rz. 344
Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, Var. 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – V ZB 110/19
Rz. 345
Ebenso auch schon OLG Köln.
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.
OLG Köln, Beschl. v. 6.4.2016 – 17 W 67/16
Rz. 346
Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit war anerkannt, dass ein privatschriftlicher Vergleich ausreichte.
1. Die Terminsgebühr setzt nicht, wie ihre Bezeichnung eigentlich suggeriert, die Teilnahme an einem Termin, also an einer mündlichen Verhandlung, sei es eine Güteverhandlung oder einer streitige Kammerverhandlung, voraus, sondern die Gebühr wird bereits dann fällig, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt.
2. Noch nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist erforderlich, sondern die Terminsgebühr wird z.B. auch dann fällig, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird.
LAG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2010 – 4 Ta 16/10
Rz. 347
Insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, aber zum Teil auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde indes bislang die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann entstehen könne, wenn der Vergleich (etwa nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG oder § 106 S. 2 VwGO) unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wurde.
Rz. 348
Rz. 349
Rz. 350
Auch das OVG Berlin-Brandenburg hatte eine Terminsgebühr bei einem einfach schriftlichen Vergleich abgelehnt.
Der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Fall VV RVG in Bezug genommene "schriftliche Vergleich" erfasst nur den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich nach § 106 S. 2 VwGO und nicht auch den einer außergerichtlichen Einigung, in deren Folge es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt (entgegen OLG Köln, Beschl. v. 20.6.2016 – I-17 W 98/16).
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2017 – OVG 6 K 72.17
Rz. 351
Es hat jetzt aber schon im Hinblick auf die Neuregelung von seiner Auffassung Abstand genommen und die Terminsgebühr auch für Altfälle bejaht.
Ein schriftlicher Vergleich i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 zu Nr. 3104 erfordert keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO, sondern erfasst auch einen außergerichtlichen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020 – OVG 6 K 60/20
Rz. 352
Die Neuregelung stellt klar, dass in allen Fällen, in denen dem Rechtsanwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zusteht, wenn diese Einigung oder Erledigung in einem Verfahren erfolgt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Rz. 353
Diese Klarstellung erfolgt auch zu Recht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, für den Rechtsanwalt einen gebührenrechtlichen Anreiz zu schaffen, der bewirkt, dass er zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreiten beiträgt, und damit dem Gericht Aufwand erspart. Die Beschränkung des Anfalls der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs, wie sie von der Rechtsprechung vorgenommen wurde, lief dieser Zielsetzung zuwider. Sie bot vielmehr einen Anreiz, einen schriftlichen Vergleich nur vor Gericht abzuschließen, und damit dem Gericht letztlich Mehrarbeit zu verursachen.