Rz. 354a

Darüber hinaus schließt die Neuregelung eine weitere Lücke. Geregelt war bislang nur der Vergleich (jetzt Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG). Zukünftig greift die fiktive Terminsgebühr auch bei einer Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 VV RVG für verwaltungs- und sozialrechtliche Verfahren.

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