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zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden (Nr. 1 – Rankinginformationen), allgemein über
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die Hauptparameter (wesentliche Kriterien) (des Algorithmus, der für das Ranking verantwortlich ist) zur Festlegung des Rankings (Buchst. a) und |
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die relative (prozentuale) Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern (Buchst. b) |
"Da das Ranking von kommerziellen Angeboten in den Ergebnissen einer Online-Suchanfrage erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucherentscheidung haben kann, sollen Verbraucher vom Betreiber eines Online-Marktplatzes über die Hauptparameter zur Festlegung des Ratings und deren Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern informiert werden". Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, eine Definition des Begriffs "Ranking" in das BGB zu übernehmen, was der Systematik von Art. 6a Abs. 1 Buchst. a VerbrRRL entspricht, da diese auf die durch Art. 3 Nr. 1b der ModRL in Art. 2 Buchst. m der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) eingefügte Definition verweist. Unter "Ranking" ist demnach die relative Hervorhebung von Produkten zu verstehen, wie sie vom Gewerbetreibenden dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird und zwar unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation und Kommunikation verwendet werden. "Parameter für das Rating sind alle"
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allgemeinen Kriterien, |
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Prozesse und |
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spezifischen Signale, |
die in Algorithmen eingebunden sind, oder sonstige Anpassungs- oder Rückstufungsmechanismen, die im Zusammenhang mit dem Ranking eingesetzt werden“ – bspw.
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die Anzahl der Aufrufe des Angebots, |
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das Datum der Einstellung des Angebots, |
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die Bewertung des Angebots oder des Anbieters, |
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die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung ("Beliebtheit"), |
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Provisionen oder Entgelte, |
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die Verwendung von Editorprogrammen und ihre Fähigkeit, das Ranking dieser Waren oder Dienstleistungen zu beeinflussen sowie |
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Elemente, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht oder nur entfernt betreffen (z.B. Darstellungsmerkmale des Online-Angebots). |
"Die Pflicht des Betreibers eines Online-Marktplatzes umfasst die Bereitstellung einer Beschreibung der Hauptparameter für das Ranking, in der die vom Unternehmer voreingestellten Hauptparameter für das Ranking sowie ihre relative Gewichtung im Verhältnis zu anderen Parametern erläutert werden" – wobei diese Beschreibung allgemeiner Natur sein und nicht in einer jeweils auf die einzelne Suchanfrage zugeschnittenen Form erfolgen soll. "Die Hauptparameter beziehen sich auf die Kriterien, die wesentlich sind und maßgeblich das Ranking bestimmen. Insofern ist nicht jedes Ranking-Kriterium anzugeben, welches auch nur geringen Einfluss auf das Ranking hat. Daneben ist die relative Gewichtung jeweils der Hauptparameter im Vergleich zu den anderen Parametern darzulegen. Für jeden Hauptparameter ist danach anzugeben, welche Gewichtung er im Vergleich zu den anderen Hauptparametern und sonstigen Parametern besitzt. Die Informationspflicht umfasst nicht die Offenlegung der Details der Funktionsweise der Rankingsysteme, einschließlich der Algorithmen". Beachte: Lauterkeitsrechtlich erklärt § 5b Abs. 2 UWG neu die Vorgaben in Nr. 1 Buchst. a und b als "wesentlich" (i.S. einer irreführenden Werbung) – und nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 11a neu (Schwarze Liste) ist es gegenüber Verbrauchern generell unlauter, Suchergebnisse aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers anzuzeigen, ohne dass etwaige
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bezahlte Werbung oder |
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spezielle Zahlungen |
eindeutig offengelegt werden, die dazu dienen, ein höheres Ranking der in Rede stehenden Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen. |
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falls dem Verbraucher auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden (Nr. 2 – Informationspflichten über Anbieter von auf Vergleichsportalen aufgezeigten Suchergebnissen). Mit der Einführung der in Nr. 2 geregelten Informationspflicht reagiert der Gesetzgeber auf den Abschlussbericht des Bundeskartellamts vom April 2019 über seine Sektoruntersuchung zu Vergleichsportalen im Internet, in dem festgestellt wurde, dass Vergleichsportale den Verbraucher häufig nicht oder nur sehr begrenzt auf d... |