A. Einführung
Rz. 1
Mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist der Gesetzgeber einer rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 (Modernisierungsrichtlinie – fortan: ModRL) nachgekommen.
Die ModRL war bis zum 28.11.2021 umzusetzen. Nach Art. 6 Abs. 1 tritt das Umsetzungsgesetz am 28.5.2022 in Kraft.
Die ModRL ändert außer der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU auch die
Rz. 2
Am Tag nach der Verkündigung tritt nach Art. 6 Abs. 2 die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) vom 17.12.2018 außer Kraft.
Mit dem Änderungsgesetz kommt es zur Aufnahme einer Reihe neuer Verbraucherschutzvorschriften (Transparenz- und Informationspflichten) ins BGB und EGBGB. Zugleich hat der Gesetzgeber durch das Umsetzungsgesetz auch die Folgen des Widerrufsrechts in den §§ 356, 357 und 357a BGB neu strukturiert.
Materialien:
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RegE, BT-Drucks. 19/27655 vom 17.3.2021 |
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Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucks. 19/30527 vom 9.6.2021 |
B. Änderungen im BGB
I. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Rz. 3
Beachte
Erst ab dem 1.7.2022 wird mit seinem Inkrafttreten die Regelung des § 312k BGB (vorstehend: § 1 Rdn 24) die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln. Ab dem 28.5.2022 gilt dann eine Regelung mit gleicher Denomination – nämlich § 312k BGB –, die die allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen normiert, der ab dem 1.7.2022 dann zu § 312l BGB umnummeriert wird (so Art. 1 Nr. 6 Gesetz über faire Verbraucherverträge).
§ 312k BGB (Abweichende Vereinbarungen und Beweislastumkehr) wird ab dem 28.5.2022 zunächst mit redaktionellen Folgeänderungen infolge der Umsetzung der ModRL zu § 312l BGB und ab dem 1.7.2022 zu § 312m BGB (so Art. 1 Nr. 6 Gesetz über faire Verbraucherverträge).
Vorbemerkung: Fortan sollen die Allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen – in Abgrenzung zur Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträgen durch den Kündigungsbutton in § 312k BGB (vorstehend: § 1 Rdn 23 ff.) – bereits als § 312l BGB firmieren.
Rz. 4
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes (vgl. zur Legaldefinition § 312l Abs. 4 BGB, nachstehende Rdn 6) ist nach § 312l Abs. 1 BGB mit dem Ziel der Schaffung einer größeren Transparenz für Verbraucher, die auf Online-Marktplätzen Verträge schließen, und einer Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246d EGBGB (allgemeine Informationspflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen, dazu nachstehende Rdn 30 ff.) zu informieren.
Beachte
Ein Verstoß des Betreibers eines Online-Marktplatzes gegen die Informationspflichten nach § 312l Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246d EGBGB kann eine nach Maßgabe von Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 10 EGBGB verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen begründen, die gemäß Art. 246e § 2 Abs. 2 EGBGB bußgeldbewehrt (bis zu 50.000 EUR bzw. 4 % des Vorjahresumsatzes) ist.
1. Ausnahme: Finanzdienstleistungen
Rz. 5
Dies – d.h. die in § 312l Abs. 1 BGB statuierte Informationsverpflichtung – gilt gemäß § 312l Abs. 2 BGB nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen i.S.v. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB angeboten werden. Der Gesetzgeber erachtet dies als sachgerecht, da für spezifische Finanzdienstleistungen zum Teil eigene – d.h. von Art. 246 EGBGB abweichende – Informationspflichten in Umsetzung von vollharmoniertem Unionsrecht bestehen.
2. Legaldefinition Online-Marktplatz
Rz. 6
Online-Mar...