Rz. 48
Schwerpunkt der AGB-Kontrolle ist die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Inhaltskontrolle unterliegen gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur solche AGB, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Der Inhaltskontrolle unterliegen dagegen nicht solche Klauseln, die sich auf den Leistungsgegenstand und auf Entgeltregelungen beziehen.[22] Auch Klauseln, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, weil bei Unwirksamkeit sowieso die dispositive gesetzliche Regelung greifen würde.[23]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen