Rz. 48

Schwerpunkt der AGB-Kontrolle ist die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Inhaltskontrolle unterliegen gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur solche AGB, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Der Inhaltskontrolle unterliegen dagegen nicht solche Klauseln, die sich auf den Leistungsgegenstand und auf Entgeltregelungen beziehen.[22] Auch Klauseln, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, weil bei Unwirksamkeit sowieso die dispositive gesetzliche Regelung greifen würde.[23]

[23] Zur Problematik der einzelvertraglichen Verweisung auf Kollektivvereinbarungen s. Gotthardt, Rn 240; Reinecke, DB 2002, 583, 585.

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