Rz. 259

Bedingt durch schwere Unfälle mit Lkw und Wohnwagengespannen und bedingt dadurch, dass der Geschädigte oft nur das Kennzeichen des Anhängers, nicht aber des Zugfahrzeugs kennt, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, wegen der erhöhten Betriebsgefahr von Gespannen auch eine eigene Halterhaftung für Anhänger im Außenverhältnis zum Geschädigten einzuführen.

 

Rz. 260

Der Anhänger wird damit haftungsmäßig der Halterhaftung des Zugfahrzeugs gleichgestellt. Im Außenverhältnis zum Geschädigten haftet somit sowohl der Halter der Zugmaschine wie auch der Halter des Anhängers.

 

Rz. 261

Die Betriebsgefahr des im normalen Verkehrsraum abgestellten Anhängers besteht also fort, sodass beispielsweise dann, wenn ein Kind von sechs Jahren gegen einen im Verkehrsraum abgestellten Kfz-Anhänger prallt, sich der Unfall "beim Betrieb" des Anhängers ereignet hat und der Anhänger-Halter dem Kind gegenüber unmittelbar haftet. Es muss sich allerdings um einen Anhänger handeln, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, und zwar unabhängig davon, ob er zum Unfallzeitpunkt mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist.

 

Beachte

Der Direktanspruch des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann inzwischen auch gegen den KH-Pflichtversicherer des Anhängers gerichtet werden.

 

Rz. 262

Die gesetzliche Neuregelung über die Halterhaftung des Anhängers regelt allerdings nicht, ob die Haftung des Halters des Anhängers auch dann eintritt, wenn der Anhänger mit einem Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h befördert wird (Haftungsausschluss siehe Rdn 268) und ob etwa dann die Halterhaftung des Anhängers wieder einsetzt, wenn der Anhänger von der langsam fahrenden Zugmaschine abgekoppelt ist und im Verkehrsraum steht.

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